Rechtsnews 20.02.2015 Christian R.

Rocker dürfen keine Waffen besitzen

Reicht die reine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub Bandidos aus, um jemandem eine waffenrechtliche Erlaubnis wieder zu entziehen? Diese Frage beschäftigte über mehrere Jahre hinweg verschiedene Gerichte und wurde nun vor dem Bundesverwaltungsgericht endgültig geklärt.

Entschieden wurde über die Klagen von drei Bandidomitgliedern, die in ihren jeweiligen Chaptern (Ortsvereinen) Vorstand sind. Alle drei verfügten über eine waffenrechtliche Erlaubnis, bekamen diese jedoch wieder aberkannt, als das für die Erteilung der Erlaubnisse zuständige Landratsamt Kenntnis von der Mitgliedschaft der drei Männer bei den Bandidos erlangte.

Nachdem zunächst vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zugunsten der drei Männer geurteilt worden war, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landratsamtes über die Aberkennung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

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Auch in letzter Instanz wurde die Entscheidung des Landratsamtes nun durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass bei Personen, die Mitglied eines Rockerclubs wie den Bandidos sind, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen kommt. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist eine der Voraussetzungen, die es laut Waffengesetz (WaffG) ermöglichen, eine Erlaubnis wieder abzuerkennen.

Auch wenn die betreffenden Personen selbst oder die Chapter denen sie vorstehen, keine kriminelle Vorgeschichte haben, ist es dem Bundesverwaltungsgericht zufolge gerade aufgrund der vorhandenen Konkurrenzsituation zwischen rivalisierenden Rockergruppen nicht auszuschließen, dass die Waffen, die sich im Besitz von Mitgliedern der Gruppen befinden, missbräuchlich verwendet werden.

Quellen: 

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015                                    
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 05.05.2012 – RN 4 K 12.156 –
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2013                         
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 29.11.2011 – RN 4 K 11.229 –
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2013 – 21 B 12.960 –
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 14.06.2011 – RN 4 K 11.93 –
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.10.2013 – 21 B 12.964 –

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