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Rechtsnews 26.03.2016 Lisa Santos

Mann schießt mit Luftgewehr auf Schüler

Ein junger Mann hat einen 13-jährigen Schüler vorsätzlich mit einem Luftgewehr verletzt. Nun hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass der Vorbestrafte seinen Führerschein abgeben muss. 

Landkreis entzieht nach strafrechtlichem Delikt die Fahrerlaubnis

Ein 1990 geborener Mann wurde mit Strafbefehl vom 31. März 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Grund dafür war ein Vorfall am 10. Juli 2014. Der junge Mann hatte mit einem Druckgasgewehr durch ein offenes Wohnzimmerfenster auf einen Schulhof geschossen. Dabei hatte er die Waffe mit den Worten „Das wäre ein guter Kopftreffer“ gezielt auf einen Schüler gerichtet, der mit dem Rücken zu ihm stand. Das Geschoss verletzte den 13-jährigen Schüler leicht im Schulterbereich. Nachdem der für ihn zuständige Landkreis Karlsruhe von dem Ereignis erfahren hatte, forderte er den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Da der TÜV Süd in seinem Beurteilung Zweifel an der Fahreignung des jungen Mannes äußerte, entzog ihm der Landkreis Germersheim, der mittlerweile für den Mann zuständig war, seine Fahrerlaubnis.

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Gutachten stellt Zusammenhang zwischen strafrechtlichen Delikten und Verkehrsauffälligkeiten fest

Gegen diesen Beschluss legte der Mann Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Seiner Meinung nach stehe die aus dem Strafbefehl hervorgehende Verfehlung in keinerlei Zusammenhang mit seinem Verhalten im Straßenverkehr. Bislang habe er sich im Straßenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen, daher bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass sich daran etwas ändern würde. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag jedoch ab und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Laut des Gutachtens bestehe ein enger Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten. Das Gesprächsverhalten des Antragsstellers sei zudem sehr widersprüchlich gewesen, so habe er beispielsweise sein Fehlverhalten nicht eingesehen und stattdessen die Schuld bei anderen gesucht. Es sei zu erwarten, dass der junge Mann zukünftig erneut gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 08.03.2016, AZ: 3 L 168/16.NW

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