Rechtsnews 23.01.2016 Christian Schebitz

Kleiner Waffenschein und Pfefferspray: was ist in Notwehr erlaubt?

Spätestens seit den Vorfällen jener Silvesternacht in Köln (und anderen deutschen Städten), in der es zu sexuellen Übergriffen – teilweise auch zu Vergewaltigungen kam – ist das Thema Selbstverteidigung in aller Munde. Besonders die Tatsache, dass die in Köln anwesende, jedoch vollkommen unterbesetzte Polizei über Stunden hinweg nicht in der Lage war, den sich im Bereich des Hauptbahnhofs befindenden Menschen Schutz vor sexuellen Übergriffen zu bieten, hat das Grundvertrauen vieler Bürger in den Staat nachhaltig erschüttert. Presseberichten ist zu entnehmen, dass die Nachfrage nach Pfefferspray und ähnlichen Selbstverteidigungsmitteln seither deutlich angestiegen ist. Auch die Nachfrage nach dem sogenannten “kleinen Waffenschein” ist ungewohnt hoch. Wie ist jedoch die Rechtslage? Was ist in einer Notwehrsituation zulässig? Wann darf man ein Pfefferspray mitführen und wann darf man es einsetzen? rechtsanwalt.com beantwortet einige der drängendsten Fragen:

Was ist Notwehr?

Die Notwehr ist im deutschen Recht sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 227 BGB) als auch im Strafgesetzbuch (§ 32 StGB) definiert. Allgemein gilt hiernach: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Wenn Sie also beispielsweise Gewalt anwenden, um Gewalteinwirkung gegen sich oder Dritte abzuwehren, so handeln Sie in Notwehr. Nothilfe meint hierbei die Abwehr eines Angriffs gegen Dritte. Es gilt außerdem: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“

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Wer darf Pfefferspray besitzen?

Nach den Silvester-Ereignissen in Köln und anderen Städten herrscht in Waffenläden großer Andrang: Viele Menschen wollen Pfefferspray kaufen, um sich im Ernstfall vor Angriffen zu schützen. Pfeffersprays, die gegen Menschen eingesetzt werden können, unterliegen dem Waffengesetz. Ihre Verwendung bedarf daher eigentlich der Zulassung. Um diese Zulassungspflicht zu umgehen, werden die in Deutschland frei verkäuflichen Pfeffersprays als Tierabwehrsprays deklariert. Rein rechtlich gesehen ist die Verwendung eines solchen Tierabwehrsprays gegen einen Menschen als Körperverletzung einzustufen. Diese ist aber zulässig, wenn die so begangene Körperverletzung in Notwehr erfolgt ist. Der Besitz und das Mitführen eines Tierabwehrsprays, das sich in einer Notlage auch zur Abwehr gegen Menschen einsetzen lässt, ist in Deutschland erlaubt.

Kleiner Waffenschein beantragen

Über das Pfefferspray hinaus möchten viele Menschen sich weitergehend bewaffnen. Die Behörden ließen verlauten, dass immer mehr Personen den sogenannten kleinen Waffenschein beantragen. Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber des Scheins, Schreckschusswaffen mit sich zu führen. Schreckschusswaffen sind Nachbildungen von Schusswaffen, die jedoch keine Projektile, sondern Kartuschenmunition oder Reizgas verschießen. Dennoch können auch Schreckschusswaffen Verletzungen und im Extremfall sogar den Tod von Menschen verursachen.

Der reine Erwerb einer Schreckschusswaffe ist erlaubnisfrei. Wer jedoch dabei erwischt wird, wie er eine Schreckschusswaffe mit sich führt ohne den kleinen Waffenschein zu haben, macht sich strafbar. Mit „Führen“ ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, eigenen Geschäftsräume oder des eigenen umfriedeten Besitztums gemeint. Die Reizstoff- bzw. Schreckschusswaffe muss hierzu zugriffsbereit sein.

Der kleine Waffenschein wird bei der Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt beantragt. Der volljährige Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Anders als beim vollwertigen Waffenschein muss der Antragsteller aber kein Bedürfnis und keine Haftpflichtversicherung nachweisen. Bei der Prüfung durch die zuständige Behörde werden Auskünfte aus Registern eingeholt, sofern negativ, erfolgt in der Regel keine persönliche Überprüfung. Die Bearbeitung des Antrages nimmt im Normalfall einige Wochen in Anspruch. Die Kosten für den kleinen Waffenschein sind nicht einheitlich festgelegt worden, je nachdem, wo man den Antrag stellt, kann er zwischen 30€ und 150€ kosten.

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