Rechtsnews 19.06.2021 Christian R.

Falsche Gewinnversprechen bei Fernabsatzgeschäften strafbar

Es ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über irreführende Werbung bei Versandgeschäften. Drei Angeklagte waren vom Landgericht Mannheim zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden, weil sie durch ein System von Briefkastenfirmen irreführende Werbung verschickten und mit falschen Gewinnversprechen ihren Umsatz steigerten. Dabei handelte es sich um zwei Geschäftsführer und den Anwalt des Unternehmens. Im verhandelten Fall verschickte das Unternehmen der Angeklagten „Gewinnbenachrichtigungen“. Diese waren durch Adress-Datenbänke personalisiert. Die Gewinne sollten aber nur ausgeschüttet werden, wenn der angeschriebene Verbraucher mittels einem beigelegten Warenkatalog etwas bei der Firma bestellte. Der BGH stellte fest, dass auch falsche Gewinnversprechen bei Fernabsatzgeschäften strafbar sind.

Kunden erhielten zugesagte Geschenke nie

Als „Gewinne“ lockten neue Automobile, Farbfernseher oder ein „Jackpot“.  Die Verbraucher sahen davon jedoch nichts.  Bestenfalls erhielten die Kunden Gewinne, die sich als „wertloser Plunder“ entpuppten. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind falsche Gewinnversprechen bei Fernabsatzgeschäften strafbar gemäß § 16 UWG, wenn „[…] in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend […]“ geworben wird. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gewinnlüge unterfällt strafbarer Werbung

Erstmals stellte nun der BGH dies auch für den Fall der „Gewinne“ fest. Durch die Bedingung etwas kaufen zu müssen, bevor die Gewinne ausgeschüttet wurden, entstand der Eindruck für den Verbraucher „mehr“ für sein Geld zu bekommen. Jedenfalls mehr als nur die georderte Ware. Es sei nicht nur die „gelbe, sondern die rote Karte“, die die Justiz hier gezeigt hätte, sagte der derzeitige Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats Armin Nack gegenüber der ddp.

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Täuschung gegenüber ältere, ungebildete Personen

Besonders verwerflich war die Auswahl der Zielgruppe der Angeklagten. Ihre Werbesendungen gingen hauptsächlich an ältere Menschen mit niedrigem Bildungsstand. Laut Verteidigung hatten die Angeklagten „allenfalls einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“ einkalkuliert. Dabei hätten sie die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten. Der BGH zeigte sich jedoch wenig verständnisvoll gegenüber dieser Verteidigung. Sich darauf zu berufen, sich über das Maß der Unrechtmäßigkeit seines Tuns geirrt zu haben, bedeute nur, zumindest gewusst haben, dass die Geschäftsmethode gegen das Wettbewerbsrecht „und damit gegen die Rechtsordnung“ verstieß.

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