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Rechtsnews 17.02.2021 Raphaela Nicola

Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit dem Urteil vom 08. Juni 2016 in seiner Entscheidung bekanntgegeben, dass eine Klinik im Internet für von ihr angebotene Schönheitsoperationen nicht mit Fotos werben darf. Die Klinik darf Patienten im Rahmen einer vergleichbaren Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff nicht auf Bildern zeigen. 

Welcher Fall liegt hier zugrunde?

Der Beklagte ist im hier zugrunde liegenden Fall Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf seiner Internetpräsenz wirbt dieser mit seinen Leistungen – durch eine Zusammenstellung von Bildern, welche die Patienten vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Der Beklagte wurde vom Landgericht Koblenz dazu verurteilt, in Zukunft davon abzusehen, mit diesen sogenannten Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Bildpräsentation verstößt gegen Heilmittelgesetz

Eine solche Präsentation der Bilder stelle einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Kliniken dürfen Schönheitsoperationen nach dieser Bestimmung nicht mit einer vergleichbaren Darstellung des Körperzustandes bewerben. Ebenfalls ist das Werben für das Aussehen vor und nach einem operativen Eingriff untersagt. Nach Auffassung der Richter ändert sich die Unzulässigkeit der Darstellung auch dadurch nicht, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können. Dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich vorher schon eingehend informiert haben, spiele für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Im Allgemein wurde das Werben mit Vorher-Nachher Bildern von der Gesetzgebung ausnahmslos untersagt.
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