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Ratgeber 27.12.2023 Christian Schebitz

Wie erstelle ich ein Testament?

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person (der Erblasser) festlegt, wer nach seinem Tod sein Vermögen (den Nachlass) erhalten soll. Ein Testament kann auch andere Verfügungen enthalten, z. B. über die Bestattung, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Bestellung eines Vormunds für minderjährige Kinder. Ein Testament ist eine wichtige Möglichkeit, den eigenen letzten Willen zu regeln und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Doch wie verfasst man ein Testament? Welche Formvorschriften sind zu beachten? Und wie kann ein Testament geändert oder widerrufen werden? In diesem Blogbeitrag finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Testament.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass das Gesetz bestimmt, wer die Erben sind und wie viel sie erben. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und nach dem Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war. Die gesetzliche Erbfolge sieht folgende Ordnungen vor:

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  • Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers, einschließlich der adoptierten und nichtehelichen Kinder. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.).
  • Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen usw.). Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins usw.). Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Sie erben nur, wenn keine Erben der ersten bis dritten Ordnung vorhanden sind.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers ist kein Verwandter, erbt aber nach den folgenden Regeln neben den Verwandten:

  • Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben den Erben der zweiten und dritten Ordnung die Hälfte des Nachlasses.
  • Wenn der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gelebt hat, erbt der Ehegatte oder Lebenspartner neben den Erben der ersten Ordnung die Hälfte des Nachlasses und neben den Erben der zweiten oder dritten Ordnung drei Viertel des Nachlasses.

Beispiele der gesetzlichen Erbfolge:

  • Anna stirbt ohne Testament. Sie war mit Bernd verheiratet und hatte zwei Kinder, Clara und David. Anna und Bernd lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anna erbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Bernd erbt 25.000 Euro (ein Viertel), Clara und David je 37.500 Euro (je drei Achtel).
  • Bruno stirbt ohne Testament. Er war geschieden und hatte einen Sohn, Emil, der vor ihm verstorben ist. Emil hatte zwei Kinder, Felix und Gina. Bruno hinterlässt ein Vermögen von 80.000 EUR. Felix und Gina erben je 40.000 Euro (je die Hälfte), da sie als Enkel an die Stelle ihres Vaters treten.
  • Carla stirbt ohne Testament. Sie war unverheiratet und hatte keine Kinder. Auch ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie hat zwei Geschwister, Dieter und Elke. Dieter ist vor ihr verstorben und hatte einen Sohn, Heinz. Carla erbt ein Vermögen von 60.000 Euro. Elke erbt 30.000 Euro (die Hälfte) und Heinz erbt 30.000 Euro (die Hälfte), weil er als Neffe an die Stelle seines Vaters getreten ist.

Wie verfasst man ein eigenhändiges Testament?

Ein eigenhändiges Testament ist ein Testament, das der Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben hat. Ein eigenhändiges Testament muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss vollständig mit der Hand geschrieben sein. Eine Schreibmaschine, ein Computer oder ein Smartphone sind nicht zulässig.
  • Es muss mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Abkürzungen, Kürzel oder Symbole reichen nicht aus.
  • Es muss ein Datum enthalten. Das Datum muss Tag, Monat und Jahr enthalten. Die Angabe des Ortes ist nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
  • Es muss klar erkennbar sein, dass es sich um ein Testament handelt. Eine Überschrift wie “Mein letzter Wille” oder “Testament” ist hilfreich, aber nicht zwingend.

Ein eigenhändiges Testament kann zu jeder Zeit und an jedem Ort errichtet werden. Es muss weder vor Zeugen noch vor einem Notar errichtet werden. Es sollte aber an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zum Beispiel in einem Bankschließfach, bei einer Vertrauensperson oder beim Nachlassgericht.

Wie wird ein notarielles Testament errichtet?

Ein notarielles Testament ist ein Testament, das der Erblasser vor einem Notar errichtet oder das der Notar nach dem Diktat des Erblassers aufnimmt. Ein notarielles Testament muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss notariell beurkundet sein. Das bedeutet, dass der Notar den Inhalt des Testaments mit dem Erblasser bespricht, ihn über die Rechtsfolgen belehrt und seine Identität feststellt.
  • Das Testament muss vom Erblasser persönlich vor dem Notar erklärt oder diktiert werden. Eine schriftliche Vorlage oder eine Vertretung durch Dritte ist nicht zulässig.
  • Es ist vom Erblasser und vom Notar zu unterschreiben. Der Notar vermerkt auch Tag und Ort der Beurkundung.

Ein notarielles Testament hat den Vorteil, dass es rechtssicher ist und nicht verloren gehen kann. Der Notar verwahrt das Original des Testaments und leitet eine beglaubigte Abschrift an das zuständige Nachlassgericht weiter. Der Erblasser kann das notarielle Testament jederzeit ändern oder widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet oder das alte Testament vernichtet.

Beispiel eines Testaments:

Mein letzter Wille

Ich, Max Mustermann, geboren am 01.01.1970 in Musterstadt, verfüge für den Fall meines Todes wie folgt:

  1. Ich setze meine Ehefrau, Maria Mustermann, geboren am 02.02.1975 in Musterstadt, als Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.
  2. Ich bestimme meine Ehefrau Maria Mustermann zu meiner Testamentsvollstreckerin. Sie soll meinen Nachlass abwickeln und meine Schulden begleichen.
  3. Ich wünsche eine Einäscherung und Urnenbeisetzung auf dem Friedhof in Musterstadt.
  4. Alle früheren Testamente und Erbverträge widerrufe ich hiermit.

Musterstadt, den 01.01.2020

Max Mustermann

Hinweis: Selbstverständlich bedarf es für solch ein einfaches Testament keines Notars. Allerdings muss es dann, wie oben beschrieben, handschriftlich verfasst werden!


Das Testament wird rechtssystematisch den Verfügungen von Todes wegen zugerechnet und tritt somit erst in dem Moment in Kraft, wenn der Tod der erklärenden Person eintritt und diese mit dem Testament ihren letzen Willen hinterlassen will. Im Testament kann der Testierende bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen (dem Erbe) geschehen soll, insbesondere, wer es zu welchen Teilen erben soll. Er kann darin auch ein sog. Vermächtnis bestimmen. Die rechtliche Grundlage für das Testament bilden die Vorschriften des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Testierfreiheit und Pflichtteil

Nach § 2229 BGB kann ein Testament errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sechzehn- und Siebzehnjährige bedürfen, trotz der noch nicht erreichten Volljährigkeit, nicht der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, wenn sie ein Testament errichten. Von der Errichtung eines Testaments ist nach dem Erreichen des 16. Geburtstages nur ausgeschlossen, wer nach § 2229 Abs. 3 BGB „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

Grundsätzlich gilt im deutschen Erbrecht die sogenannte Testierfreiheit. Diese gibt dem Errichter des Testamentes freie Hand bei der Benennung von Erben bzw. der Auf- und Verteilung seines Erbes. Die Testierfreiheit ist Ausfluss der in Deutschland grundgesetzlich verankerten Freiheit des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz). Eine Einschränkung erfährt die Testierfreiheit lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil wird gesetzlich jedem Abkömmling des Erblassers gewährt, auch wenn er im Testament überhaupt nicht bedacht worden ist. Ein testamentarisch ausgeschlossener Erbe kann seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegen andere Erben geltend machen.

Verschiedene Formen des Testaments

Das Testament kann auf verschiedene Arten errichtet werden. Das BGB kennt das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB), das öffentliche Testament (§ 2232 BGB) und drei verschiedene Formen des Nottestaments (§§ 2249-2251 BGB).

Ein eigenhändiges Testament zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass es vom Errichter handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Weil die Beweiskraft handgeschriebener Dokumente nicht optimal ist, hat der Gesetzgeber für das eigenhändige Testament eine Reihe von Zusatzvorschriften erlassen. So soll der Erblasser nach § 2247 Abs. 2 BGB in dem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es verfasst hat.

Außerdem soll der Verfasser des Testaments nach § 2247 Abs. 3 BGB mit seinem Vornamen und dem Familiennamen unterschreiben, damit später leichter festgestellt werden kann, wer das Testament tatsächlich verfasst hat. Nach § 2247 Abs. 5 BGB ist ein eigenhändiges Testament, über dessen Gültigkeit Zweifel bestehen, schließlich nur dann gültig, wenn sich aus anderen Umständen als Unterschrift, Orts- und Zeitangabe die notwendigen Feststellungen treffen lassen.

Berliner Testament

Lesen Sie alles dazu in unserem gesonderten Ratgeber zum Thema “Berliner Testament”.

Echtheit des Testaments

Die Zweifel über die Echtheit oder Bestandskraft eines Testaments lassen sich durch die Errichtung eines öffentlichen bzw. notariellen Testaments vermeiden. Das öffentliche Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar entweder ein handschriftlich, selbstverfasstes Testament zur Verwahrung überreicht oder ihm seinen letzten Willen zur Niederschrift diktiert. Von Vorteil für den Errichter des Testamentes ist in diesem Zusammenhang, dass er sich durch den Notar umfangreich beraten lassen kann und vor allem, dass das Testament im sog. Testamentsregister hinterlegt wird und somit der letzte Wille leicht auffindbar ist.

Testamentsvollstrecker

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, dass nach dem Tode des Erblassers ein Testamentsvollstrecker berufen wird. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den in dem Testament beschriebenen letzten Willen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Ein Testamentsvollstrecker kann auch bereits in dem Testament bestimmt werden.

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