Rechtsnews 27.06.2021 Manuela Frank

Vertrieb von Markenparfümimitaten nicht unlauter

In seinem Urteil vom 5. Mai 2011 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Handel mit Markenparfümimitaten, auch“Dupes“ genannt, nicht als unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verboten werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine eindeutige Imitationsanschuldigung vorliegt, sondern nur Assoziationen an die Originalprodukte hervorgerufen werden. Das Gericht entschied daher, dass der Vertrieb von Markenparfümimitaten nicht unlauter ist.

Vergleichslisten von Billigparfum und Originaldüften

Im konkreten Rechtsfall ging es um Anbieter, die im Internet mit günstigen Parfüms der Marke „Creation Lamis“ warb. Der Duft dieser Parfüms erinnerte an bestimmte teure Düfte. Zusätzlich erhärtend war die Tatsache, dass die Anbieter zunächst Bestelllisten nutzten, in welchen die jeweiligen „Billigparfüms“ den teureren Markenparfüms gegenübergestellt wurden. Die Angeklagten verwendeten zwar solche Bestelllisten seit mehreren Jahren nicht mehr, dennoch sah die Klägerin- welche selbst die hochpreisigen Markenprodukte verkaufte- sowohl die Werbung, das Angebot als auch den Verkauf der preiswerteren Flakons als wettbewerbswidrig an.

Assoziationen zum Markenparfum sind erlaubt

In den Vorinstanzen war die Klage in Bezug auf ein Verbot für den „Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten“ erfolglos. Der Bundesgerichtshof annullierte, auf die Revision der Klägerin, das Urteil und schickte den Fall dem Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung der Richter beinhaltet § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG keine Untersagung, ein Original zu imitieren, wenn lediglich bestimmte Assoziationen zum Originalprodukt geweckt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine  deutliche Imitationsbehauptung aufgestellt wird. Aus dieser muss ersichtlich werden, „dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts“ offeriert wird. Das Berufungsgericht sah im vorliegenden Fall keine eindeutige Behauptung, zumindest nicht aus der Sicht eines Endkonsumenten. Dieser Entscheidung stimmte der BGH auch zu.

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Allerdings machte das Berufungsgericht in seinem Urteil keine Angaben zum Hinweis der Klägerin, dass die Angeklagten die Imitate auch Händlern angeboten hätten, die aufgrund ihres Kenntnisstandes eine deutliche Imitationsbehauptung entdeckt hätten. Aus diesem Grund hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurück.

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