Rechtsnews 07.08.2020 Christian Schebitz

Rechtsfragen im Social Web – Namen, Marken und Lizenzen

Die sozialen Netzwerke stellen unser Rechtssystem mit ihren ganz eigenen Strukturen vor viele Herausforderungen. Das Internet kennt keine Landesgrenzen. Dementsprechend müssen Nutzer beim Umgang mit Facebook, Instagram, Youtube und Co. oftmals internationale Regularien beachten. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten die wichtigsten Grundsätze zu Nutzungsrechten, dem Umgang mit Marken oder auch beim Thema Datenschutz bekannt sein.

Verschiedene Plattformen – verschiedene Regeln

Wer sich mit seinem Unternehmen im Internet auf sozialen Netzwerken präsentiert, sollte über die jeweils gültigen Regularien der einzelnen Kanäle Bescheid wissen. Die individuellen Nutzungsbedingungen unterscheiden sich beispielsweise bei den Möglichkeiten der Namensgebung. Nicht immer kann hier völlig frei gewählt werden.

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Für viele Plattformen sind ein paar allgemeine Grundsätzen zu beachten:

  • Die Impressumspflicht: Nicht nur auf Webseiten, auch in den sozialen Netzwerken besteht meist eine Impressumspflicht. Welche Angaben jeweils obligatorisch sind ist dabei oft von Land zu Land verschieden. In Deutschland ist ein vollständiger bürgerlicher Name, eine Postanschrift, die Mailadresse und eine Telefonnummer nötig. In manchen Fällen genügt jedoch auch ein Link auf das vollständige und umfangreiche Impressum auf der Unternehmenswebseite.
  • Der Haftungsausschluss: Diese Klauseln dienen der Plattform dazu, sich selbst möglichst umfassend abzusichern. Meist sind hier die Nutzungsansprüche reglementiert.
  • Das Transparenzgebot: Eine kommerzielle Seite muss in den sozialen Netzwerken auch als solche erkennbar sein. Dies gilt auch für die verbreiteten Inhalte und die Kommunikation über diese Kanäle. Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich in § 6 des Telemediengesetzes und im Wettbewerbsrecht des Rundfunkstaatsvertrags.

Die wichtigsten sozialen Netzwerke sind auf der ganzen Welt verfügbar. Neben den allgemeinen Nutzungsbedingungen und eventuellen sogenannten „Community-Standards“ ergänzt die Rechtslage im jeweiligen Land die Nutzungs-Regelungen. Bei Missachtung der Vorgaben oder der Verbreitung von unzulässigen Inhalten kann das Nutzerprofil vom Betreiber abgemahnt oder gesperrt werden. Als Folge droht ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen.

Namensgebung im Internet

Bei einem geschäftlich betriebenen Nutzerkonto wird meist sehr streng kontrolliert, ob die Regeln zur Benennung der Seite eingehalten wurden. Ein anonymes Alter-Ego ist dabei genauso wenig möglich, wie ein irreführender Titel. Fremde Namen und Markennamen sind ebenso tabu. Ähnlich wie bei der Belegung von Internetdomänen müssen auch auf den sozialen Plattformen die Namens- und Markenrechte anderer respektiert werden.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten daher folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Überprüfung, ob der gewünschte Name bereits registriert wurde.
  • Kontrolle von möglichen Namens- oder Persönlichkeitsrechten
  • Abgleich mit den individuellen Regeln des Plattformbetreibers zur Namensgebung.

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Regeln zur Verwendung von Bildern auf sozialen Netzwerken

Zu den grundsätzlichen Regeln der verschiedenen Plattformen gehört meist das Verbot der Verbreitung strafbarer Inhalte wie verfassungswidriges Gedankengut oder von Pornografie. Auch Hassreden, Spam oder gewaltverherrlichende Inhalte sind nicht erlaubt.

Neben diesen recht offensichtlichen Einschränkungen, müssen Nutzer bei Bildbeiträgen jedoch noch auf andere Punkte achten. Welche das sind, lesen Sie im folgenden Abschnitt:

Nutzungsrechte an Bildern klären:

Hier sind gleich mehrere Rechte zu berücksichtigen. Einerseits muss das Persönlichkeitsrecht beachtet und gegebenenfalls eine Einwilligungserklärung eingeholt werden. Daneben sollten auch die Nutzungsrechte mit dem Urheber des Bildes eindeutig geregelt sein. In der Regel wurden hier die entsprechenden Details in einer Nutzungsrechtevereinbarung festgehalten. Schließlich ist auch die jeweilige Lizenzform zu berücksichtigen. So kann es beispielsweise vorgesehen sein, dass Nutzer ein Bild nur zusammen mit der Angabe der Quelle oder dem Autorenname veröffentlichen dürfen. Als Orientierung dienen die sogenannten Standards der Creative-Commons-Lizenzen. Diese Lizenzen sind sowohl im nationalen als auch im internationalen Gebrauch von Webinhalten weit verbreitet.

Rechteübertragung beachten:

Eine Besonderheit vieler sozialer Netzwerke sind die Regelungen zur Rechteübertragung, vor allem bei der Verwendung von Bild- oder Videomaterial. Die Plattformen fordern häufig ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den rechtlich geschützten Inhalten ihrer Nutzer. Damit verbunden ist, dass die Inhalte auch über die Teilfunktion weiterverbreitet werden können. Sobald es möglich ist, ein Bild zu kopieren, gilt dieser Vorgang als Vervielfältigung. Das Veröffentlichen auf einem sozialen Netzwerkprofil kommt also der öffentlichen Zugänglichmachung gleich. Vor dem Hochladen von Inhalte sollten Nutzer deshalb sicherstellen, dass sie selbst über die notwendigen Rechte verfügen.

Auflockerung der Rechte bei besonderer Verwendung:

Handelt es sich bei einem Beitrag um eine Berichterstattung über ein tagesaktuelles Thema, sieht der Gesetzgeber eine Lockerung der strengen Nutzungsrechte vor. Das Interesse der Öffentlichkeit steht hier über dem urheberrechtlich geschützten Bild. Der Zeitrahmen ist jedoch relativ eng gefasst. Dasselbe gilt auch für Rezensionen und Kritiken. Abbildungen eines Buch- oder CD-Covers sind hier im Rahmen des Zitatrechts erlaubt.

Abbildung von Gegenständen und Gebäuden:

Hier sind zusätzlich mögliche Haus-, Eigentums- und Markenrechte zu berücksichtigen. Die Panoramafreiheit erlaubt zwar grundsätzlich Fotografien, die von einem öffentlich zugänglichen Ort aus angefertigt wurden. Diese Regelungen unterscheiden sich jedoch stark von Land zu Land. Durch das Hausrecht kann untersagt werden, Aufnahmen aus dem Gebäudeinneren – wie beispielsweise dem Essen in einem Restaurant – zu veröffentlichen.

Regeln zu Videoinhalten auf sozialen Netzwerken

Bei der Verbreitung oder Verlinkung von Videos spielt das Urheberrecht eine besonders wichtige Rolle. Die Möglichkeit, Filme von anderen Seiten über das sogenannte Framing auf der eigenen Seite einzubinden stellt die Gesetzesgrundlagen vor große Herausforderungen. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu jedoch ein klares Urteil gefällt. Das Verlinken und Einbetten von Videos aus fremden Quellen ist erlaubt, auch wenn das Video nicht rechtmäßig auf der ursprünglichen Seite vorhanden ist. Ansonsten sind die jeweiligen Regelungen, etwa zur Nennung des Urhebers, zu berücksichtigen.

Verwendung von Markenbezeichnungen oder -abbildungen

Das Markenrecht schützt verschiedene Kriterien wie den Markennamen, das Logo, Firmennamen, Werktitel oder auch bestimmte Herkunftsbezeichnungen. Der Schutz dieser Kriterien kann in unterschiedlichem Umfang bestehen, je nach gewählter Markenklasse und dem Wirkungsfeld (national, europäisch oder international). Bei der Verwendung oder Erwähnung fremder Marken sind die jeweiligen Vorgaben zu berücksichtigen. Bei einem Hinweis auf ein Produkt oder eine Dienstleistung einer fremden Marke, etwa im Rahmen eines Gewinnspiels oder bei Werbung, ist es in der Regel möglich, die Marke ohne Einschränkungen zu nennen. Viele Unternehmen stellen extra für ihren Auftritt auf sozialen Netzwerken offizielle Logos zur Verfügung, die eingesetzt werden dürfen. In manchen Fällen sind zusätzlich abweichende Bestimmungen der jeweiligen sozialen Plattformen zu berücksichtigen.

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Bild 1: fotolia.com; fotomek

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