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Rechtsnews 22.10.2022 Alex Clodo

Kann mir aufgrund eines WhatsApp Chats gekündigt werden?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Äußerung im WhatsApp-Chat einen Kündigungsgrund darstellen kann. Im Fall äußerte sich der technische Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe privat bei WhatsApp herabwürdigend über Vereinsmitglieder und Geflüchtete. Daraufhin kündigte ihm der Verein. Wie hat das Gericht entschieden – Kann dem technischen Leiter aufgrund eines WhatsApp Chats gekündigt werden?

 Menschenverachtende WhatsApp Nachricht

Der gekündigte Kläger war als technischer Leiter bei einem in der Flüchtlingshilfe tätigen gemeinnützigen Verein angestellt. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Der Verein bekam durch die Kündigung eines anderen Angestellten mit, dass sich der technische Leiter mit zwei weiteren Angestellten in einem WhatsApp Chat kommunizierten.

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Im Chat äußerten sich die Beteiligten in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über die Helferinnen und Helfer. Daraufhin kündigte der Verein unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

War die Kündigung wirksam?

Fraglich ist, wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zulässig sei zwar eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren. Problematisch hierbei ist jedoch die vertrauliche Kommunikation, welche dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfällt.

In diesem Fall handelt es sich um einen kleinen Kreis mit privaten Handys, welche vertraulich miteinander kommunizierten. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Weiterhin bestünden keine besonderen Loyalitätspflichten, weil der Gekündigte keine unmittelbare Betreuungsaufgaben als technischer Leiter wahrgenommen hatte.

Daher falle der Chat unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zudem konnte aus den Äußerungen nicht geschlossen werden, dass es dem Leiter an dem erforderlichen Maß an Verfassungstreue fehlte, welche von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes einordne.

Wie ging es weiter?

Das Gericht löste jedoch auf Antrag des Vereins das Arbeitsverhältnis auf. Diesjedoch nur gegen Zahlung einer Abfindung. Laut des Gerichts lagen die Voraussetzung für eine Auflösung vor, da die Äußerungen des Leiters der WhatsApp Nachrichten öffentlich bekannt wurden.

Hätte man den technischen Leiter weiterbeschäftigt, hätte er nicht mehr glaubwürdig gegenüber den geflüchteten Menschen auftreten können. Bei der Abfindung berücksichtigte das Gericht ein Auflösungsverschulden des Arbeitnehmers.

Letztlich hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Quellen:

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20

https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1127867.php

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/landesarbeitsgericht-lag-berlin-brandenburg-21sa129120-kuendigung-aeuerungen-whatsapp-privat-vertraulich-unwirksam-persoenlichkeitsrecht-verein-fluechtlingshilfe-technischer-leiter/

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