Rechtsnews 06.09.2022 Alex Clodo

Das Arbeitszeugnis – Die Anforderungen

In diesem Beitrag wird erörtert, wie ein Arbeitszeugnis ausgestaltet sein muss. Ein Arbeitszeugnis stellt eine Urkunde dar, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder einem Auszubildenden ausstellt, wenn dessen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausläuft. Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis zu. Ein solches Zeugnis ist für einen neu angehenden Arbeitsplatz von immenser Bedeutung. Fraglich ist jedoch, wie dieses Dokument ausgestaltet sein muss. Über diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden.

Unzufriedenheit bzgl. Arbeitszeugnis

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Der Kläger des Rechtsstreits war ein Elektriker, welcher über den Inhalt des Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers nicht zufrieden war. In seinem Zeugnis wurden einzelne Arbeitsleistungen wie Fachkenntnisse allgemein, Arbeitsökonomie, Pünktlichkeit, Arbeitsbereichtschaft, sowie Sauberkeit am Arbeitsplatz bewertet.

Dabei wurden jedoch ähnlich wie in einem Schulzeugnis die Leistungen tabellenförmig einzeln bewertet. Der Elektriker erhielt als insgesamt Leistungsbeurteilung lediglich ein „befriedigend“. Das Bundesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob es für ein Arbeitszeugnis ausreichend ist, dieses mit – lediglich – Schulnoten zu bewerten.

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Kein „Schulzeugnis“ als Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az. 9 AZR 262/20), dass ein Arbeitszeugnis nicht wie ein Schulzeugnis ausgestaltet sein darf. Eine angemessene Beurteilung des Arbeitnehmers lasse sich nicht in Tabellenform darstellen. Es bedarf einer im Fließtext formulierten Beurteilung, damit der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllt wird. Das Arbeitszeugnis muss auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten sein.

Ist das Zeugnis jedoch lediglich eine Bewertungstabelle, bei der die verschiedenen Punkte gleichrangig nebeneinander stehen, erfüllt dies nicht den qualifizierten Anforderungen. Zudem muss sich das Zeugnis auf die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers beziehen. Der Kläger kann daher auf ein Arbeitszeugnis mit Fließtext bestehen.

Das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Danach hat der Arbeitgeber das Zeugnis zu unterschreiben und es muss weiterhin auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert sein. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Beschäftigten Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses zu.

Daher sind keine Schulnoten erlaubt. Stellt ein Chef dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis aus, so darf es nicht wie ein Schulzeugnis aussehen.

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Quellen:

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/urteil-arbeitszeugnis-darf-nicht-wie-schulzeugnis-aussehen-17500671.html

https://www.mdr.de/ratgeber/recht/anspruch-auf-arbeitszeugnis-fliesstext-100.html

https://www.zeit.de/news/2021-08/26/urteil-arbeitszeugnis-darf-nicht-aus-schulnoten-bestehen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com

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