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Rechtsnews 27.09.2021 Alex Clodo

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es grundlegend vier Möglichkeiten. Der wohl einfachste Weg ist der Ablauf des Arbeitsvertrags. Die Verpflichtungen bestehen nicht mehr und jeder kann seinen eigenen Weg gehen. Daneben gibt es die Möglichkeit mithilfe eines Aufhebungsvertrages gemeinsam über die Auflösung zu entscheiden und die vertragliche Bindung nochmal per Kontrakt einvernehmlich aufzulösen. Weiter existieren die Varianten der außerordentlichen, also die fristunabhängige und die der ordentlichen, also fristgebundenen Kündigung. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der ordentlichen Kündigung.

Grundsätzliches zur ordentlichen Kündigung

Zunächst ist grundsätzliches zur ordentlichen Kündigung zu erörtern. Bei einer ordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristgerechte Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Darunter versteht man, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort endet, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Fraglich ist wonach sich die Frist richtet. Entweder sind im Arbeits- oder im Tarifvertrag Fristen festgelegt oder sie richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei der ordentlichen Kündigung unterscheidet man zwischen zwei Formen. Zum einen kann eine ordentliche Kündigung als Eigenkündigung erfolgen. Dabei reicht der Arbeitnehmer die Kündigung ein. Bei der Fremdkündigung kündigt der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen den Arbeitsvertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen je nach Art der Kündigung unterschiedliche Anforderungen erfüllen. Der Arbeitnehmer kann seine Kündigung ohne Grund aussprechen, der Arbeitgeber muss jedoch bei der ordentlichen Kündigung einen zulässigen Kündigungsgrund angeben. Dieser Grund muss weiterhin nachgewiesen und ausführlich begründet werden.

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Arten der ordentlichen Kündigung

Weiterhin gibt es mehrere Arten der ordentlichen Kündigung. Man unterscheidet zwischen der betriebsbedingten Kündigung, der verhaltensbedingten, einer personenbedingten und der krankheitsbedingten Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann durch häufiges Zuspätkommen, Krankfeiern ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder das Rauchen trotz Rauchverbots eingereicht werden. Bevor jedoch eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, bedarf es einer Ermahnung oder einer Abmahnung. Weiterhin ist die Kündigung nur zulässig, wenn das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt.

Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist die häufigste Form der ordentlichen Kündigung. Eine solche Art der Kündigung kommt zustande, wenn ein Standort geschlossen werden muss oder der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Zulässig ist diese aber auch nur dann, wenn “dringende betriebliche Erfordernisse” vorliegen. Dabei reicht eine allgemeine wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens nicht als Begründung aus. Die Unternehmen müssen die Entlassung ihrer Arbeitnehmer mittels konkreter und langfristiger Gründe belegen.

Krankheitsbedingte Kündigung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man einem kranken Arbeitnehmern nicht kündigen kann. Die krankheitsbedingte Kündigung ist mit der personenbedingten eng verwandt. Auch hier muss eine Interessenbeeinträchtigung vorliegen, d.h. dass die Betriebsabläufe durch die Krankheit massiven Schaden nehmen müssen. Weiterhin muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, den Arbeitsvertrag aufrecht zu erhalten. Letztendlich ist zu sagen, dass die krankheitsbedingte Kündigung alternativlos sein muss.

Personenbedingte Kündigung

In der letzten Kündigungsart liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist dabei aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr in der Lage seine Aufgaben aus dem Vertrag zu erfüllen. Unabdingbare Voraussetzung ist aber, dass eine sog. “negative Gesundheitsprognose” durch einen Arzt ausgestellt wird. Eine “negative Gesundheitsprognose” bedeutet, dass keine Aussicht auf kurzfristige Besserung besteht.

Formale Voraussetzungen für eine Kündigung

Zu guter Letzt müssen noch formale Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung vorliegen. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die andere Vertragspartei, hier der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber muss der Kündigung nicht zusätzlich zustimmen. Dem Empfänger muss die Kündigung lediglich zugehen. Aber welche formalen Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen?

Zunächst muss die ordentliche Kündigung gem. § 623 BGB schriftlich erklärt werden. Andere Möglichkeiten, wie mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam. Weiterhin bedarf der Kündigung eine eigenhändige Unterschrift, sowie ein Datum. Kündigt der Arbeitnehmer muss kein Kündigungsgrund genannt werden. Der Arbeitgeber ist jedoch bei einer ordentlichen Kündigung verpflichtet einen Kündigungsgrund anzugeben. Zudem muss die Kündigung eindeutig sein, es darf kein Konjunktiv verwendet werden. Die Kündigungsfristen sind von Arbeitnehmer und von Arbeitgeber einzuhalten. Dies richtet sich – wie schon dargestellt – entweder nach den gesetzlichen oder den aus dem Arbeitsvertrag angegebenen Vorschriften. Letztlich muss die Kündigung auch zugehen.

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Quellen:

https://www.merkur.de/leben/karriere/ausserordentliche-kuendigung-fristlose-entlassung-gruende-arbeitnehmer-arbeitgeber-zr-90966071.html

https://www.t-online.de/finanzen/beruf-karriere/beruf/id_47698028/arbeitsrecht-darf-der-arbeitgeber-mich-ohne-grund-kuendigen-.html

https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/kuendigung/ordentliche-kuendigung/

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