Rechtsnews 12.12.2021 Alex Clodo

Zustellungsmängel beim Bußgeldbescheid

Weltweit nutzen über zwei Milliarden Menschen den bekannten Messengerdienst „WhatsApp“ und ist deshalb aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken. Der Beitrag beschäftigt sich mit folgender Frage: Gilt ein Bußgeldbescheid als zugestellt, wenn er an eine vorige Adresse geschickt worden ist und später als Foto per WhatsApp weitergeleitet wurde? Wie sich die inkorrekte Zustellung abgespielt hat und welche Vorteile der Autofahrer dadurch hatte, erfahren Sie in diesem Artikel. Und wie immer gilt: Hände weg vom Handy während der Fahrt!

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Im Juni 2020 wurde ein Autofahrer mit 53 km/h zu schnell geblitzt. Deshalb wurde dem Fahrer ein Fahrverbot durch den Bußgeldbescheid angedroht. Nachdem fünf Wochen seit der Geschwindigkeitsüberschreitung vergingen, lag der Bußgeldbescheid bei der Mutter des Betroffenen im Briefkasten. Der betroffene Autofahrer wohnte dort vorher. Mittlerweile ist er aber unter einer neuen Adresse gemeldet.

Nachdem die Mutter den Bußgeldbescheid zur Kenntnis nahm, fotografierte Sie den Bescheid und leitete diesen per WhatsApp an ihren Sohn weiter. Die Mutter schaffte es aber nicht den Inhalt des Bescheids vollständig zu fotografieren. Nach c.a. einer Woche nach der Zustellung bekam der Autofahrer nur den oberen Teil des Bescheids. Der Bescheid enthielt lediglich das Adressfeld und den Satz, dass die „Geldbuße wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht“ wird. Daraufhin bezweifelte der Beschuldigte, dass er selbst auf dem Bild zu erkennen sei. Angesichts dessen bat der Betroffene die Bußgeldbehörde per E-Mail um ein Messfoto. Er bezweifelte der Fahrer zu sein, der die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Trotz alle dem legte er keinen ausdrücklichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

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Eine Woche später erinnerte ihn die Bußgeldbehörde daran, dass der Führerschein abgegeben werden muss und wies weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides hin. Daraufhin teilte der Autofahrer weitere zwei Male mit, dass er nicht der Fahrer des Autos gewesen sei. Zusätzlich informierte er die Behörde darüber, dass er eine neue Adresse hat.

Weiterhin schaltete der Betroffene auch einen Anwalt ein und legte einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die Begründung lautete, dass keine Rechtskraft eingetreten sei. Dies sei auf den Grund zurückzuführen, dass der Bußgeldbescheid Ende Juli nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Entscheidung des Gerichts

Wie aber entschied das Gericht? Das Amtsgericht Trier (AG) gab dem Autofahrer Recht. Nach Ansicht des Gerichts zählt die Frist, innerhalb derer der Einspruch erfolgen muss, ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs. Die Richter waren der Meinung, dass eine bloße Information über den Inhalt des Bußgeldbescheides nicht ausreiche. Daher entspricht die Übersendung des lediglich oberen Teils des Bußgeldbescheids nicht den Bedingungen, die für eine gültige Zustellung gegeben sein müssen gem. § 189 ZPO.

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Die Probezeit 

Quelle:

AG Trier, Beschluss vom 27.11.2020, Az.: 35a Owi 52/20

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