Deutsche gehen am Wochenende meist gerne einkaufen. Egal, ob Rewe, Lidl, Aldi oder Kaufland. Jeder dieser Supermärkte hat einen Kundenparkplatz. Was passiert aber, wenn man mit einer erhöhten BAK (Blutalkoholkonzentration) den Parkplatz befährt. Fällt das unter das „Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr“? Mit dieser Frage musste sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof beschäftigen.
Trunkenheitsfahrt auf Einkaufscenterparkplatz
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im Dezember 2018 befuhr ein Autofahrer einen Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums in Crimmitschau. Dabei wurde er ertappt, dass er alkoholisiert das Auto fuhr. Bei einer Alkoholkontrolle hatte er eine BAK von 1,63 Promille. Nachfolgend weigerte sich der Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
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Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im August 2020 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Fahrer richtete sich gegen die Entscheidung in einem Eilantrag. Der Fahrer ist der Ansicht, dass er nicht zur Vorlage eines solchen Gutachtens verpflichtet sei, da er seinen Wagen nicht im Straßenverkehr geführt habe.
Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum?
Wie entschied das Verwaltungsgericht Ansbach im vorliegenden Fall? Das Gericht lehnte den Antrag ab. Nach Ansicht der Richter ist der allgemein zugängliche Parkplatz dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen.
Bestätigung des Urteils der ersten Instanz
Wie aber entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof? Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. §13 Nr. 2c FeV verlangen. Dies wird daher gerechtfertigt, da der Betroffene seinen PKW im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr i.S.d. Vorschrift geführt hat.
Begründet werden kann dies damit, dass der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Nutzung offenstand. Daher ist er als öffentlicher Verkehrsraum zu werten. Es komme auf eine etwaige wagerechtliche Widmung nicht an. Auch ist nach Ansicht der Richter unerheblich, dass sich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte ereignet hatte.
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Quelle:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 –