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Rechtsnews 28.12.2021 Alex Clodo

Spielende Kinder am Bordstein

Spielende Kinder, heute manchmal leider nur noch eine Seltenheit – die sozialen Medien und Videospiele übernehmen gefühlt langsam die Überhand in der Freizeit bei den kleinen Kindern. Was aber, wenn ein Autofahrer ein Kind anfährt, welches an der Gehsteigkante wartet und dadurch verletzt wird? Weiterhin fragt sich, ob der Fahrer haftet und wenn ja, in welcher Höhe? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Ein elfjähriges Kind wollte auf dem Weg zur Schule an einer Kreuzung die Straße überqueren. Dabei stellte sich das Kind an den äußersten Rand der Bordsteinkante, an einer Ampel, um dort auf Grün zu warten. In diesem Moment fuhr eine Autofahrerin an dem Kind mit einem Abstand von von deutlich unter einem Meter vorbei und erfasste es dadurch. Mehr Sachverhaltspunkte konnten jedoch nicht mehr aufgeklärt und festgestellt werden. Was aber klar ist: Die Autofahrerin hätte mit einem viel größeren Abstand am Kind vorbeifahren können. Durch das Anfahren erlitt das Kind erhebliche Verletzungen und verlangte deshalb von der Halterin des Autos und deren Haftpflichtverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im vorliegenden Fall? In erster Instanz war die Klage überwiegend erfolgreich. Die Autofahrerin legte zwar eine Berufung ein, diese hatte jedoch bei Gericht keinen Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass ein Autofahrer innerorts nicht so nah an den rechten Bordstein heranfahren dürfe, da dadurch Risiken für Passanten entstehen. Dies gilt erst recht in den Fällen, wenn ein Kind am Fahrbahnrand an einer Ampel steht.

Nach Ansicht der Richter hatte das Kund aber auch eine Mitschuld von 20 %, da es sich zu nah an die Straße, also den äußersten Rand der Bordsteinkante stellte. Nur durch die Standposition des Kindes konnte es erfasst und verletzt werden. Weiterhin führte das Gericht aus, dass es auch einem elfjährigen Kind bewusst sein muss, dass es an einer befahrenen Straße steht und es dadurch gefährlich sein kann, wenn man zu nah am Straßenrand steht.

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Quelle:

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.4.2021, Az.: 1 U 141/19

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