Rechtsnews 07.02.2021 Manuela Frank

Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag

Im zugrundeliegenden Fall ging es darum, zu klären, ob es sich bei einem „Winterdienstvertrag“ um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt. Nachdem die vorinstanzlichen Gerichte unterschiedlicher Auffassung waren, fällte der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) nun eine endgültige Entscheidung.

Forderung einer Restvergütung

Konkret ging es um eine Klägerin, die von dem beklagten Eigentümer eines Hausgrundstückes forderte, dass dieser ihr eine Restvergütung wegen des „Reinigungsvertrages Winterdienst“ zukommen lässt. Die Klägerin musste laut Vertrag zwischen dem 1. November und dem 30. April  die Flächen entsprechend der „Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee“ freihalten und sie bestreuen. Die Klägerin habe ihre Pflichten an manchen Tagen nicht gänzlich erfüllt, gab der Beklagte an. Aus diesem Grund bekam diese einen Teil der Vergütung nicht ausgezahlt.

BGH: Werkvertrag

Die Klägerin hatte mit ihrer Vergütungsklage in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht war der Meinung, der Vertrag habe Dienstcharakter, weshalb es bei einer Schlechtleistung nicht zu einer Vergütungsminderung kommen könne. Der Bundesgerichtshof erklärte allerdings, dass es sich bei besagtem Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Dessen Gegenstand kann auch ein Erfolg sein, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall war der Vertragsgegenstand die erfolgreiche Bekämpfung sowohl von Eis- als auch von Schneeglätte.

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Von einem Werkerfolg kann man dann sprechen, wenn die Gefahrenquelle beseitigt worden ist. Abnahmebedürftig ist das Werk nicht, denn der Sinn des Winterdienstes ist es, „dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll“. Wenn der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht vollständig erfüllt hat, dann ist das Werk nur mangelhaft. Eine Minderung der Vergütung ist möglich. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob und wenn ja in wie weit der geschuldete Winterdienst ausgeblieben ist.

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