Haben Sie Behörden aufgefordert Ihren Betrieb wegen Corona zu schliessen?
Sie wollen eine Entschädigung bzw. Schadenersatz für die durch Corona-Schliessungen entgangenen Umsätze?
Das ist verständlich, denn es ist sehr wahrscheinlich, dass keine infizierte Person Ihren Betrieb je betreten hat oder hätte. Denn lediglich bei ca. 130.000 von ca. 83.000.000 Menschen wurde ein – unzuverlässiger – Test positiv bestätigt. Das entspricht nur 0,001 der Bevölkerung in Deutschland!
Trotz der unklaren Datenlage hat die Bundesregierung, unter der Führung von Angela Merkel, entschieden, dass hunderttausende Betriebe schliessen müssen, ja sogar Ausgangssperren verfügt, die nun mit Bußgeldern durchgesetzt werden. Damit riskieren unsere Politiker, dass Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren und ggf. dadurch erkranken. Das alles steht im krassen Gegensatz zu den im Grundgesetz festgelegten Rechten.
Wer aber kommt nun für die entstandenen Schäden und die zu leistende Entschädigung auf? Prof. Niko Härting fordert alle betroffenen Unternehmer dazu auf Entschädigungen einzufordern, notfalls einzuklagen.
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Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981. Diese zeigt nämlich , dass sich aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Entschädigungsanspruch ableiten lässt (BVerfG vom 29.4.1981, Az. 1 BvL 11/78).
ENTSCHÄDIGUNG FÜR BETRIEBSSCHLIESSUNGEN: ANSPRÜCHE JETZT ANMELDEN
Das öffentliche Leben in Deutschland ist seit einem Monat weitgehend heruntergefahren. Viele Betriebe mussten aufgrund infektionsrechtlicher Verordnungen der Bundesländer schließen. Somit können diese Betriebe seit derzeit keine nennenswerten Umsätze erzielen. Der wirtschaftliche Schaden in den Betrieben ist immens, doch wer kommt für diesen Schaden auf? Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981 zeigt, dass sich aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Entschädigungsanspruch ableiten lässt (BVerfG vom 29.4.1981, Az. 1 BvL 11/78).
Dieser § 56 Abs. 1 IfSG lautet:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Lesen Sie den Kommentar von Prof. Härting hier: „ENTSCHÄDIGUNG FÜR BETRIEBSSCHLIESSUNGEN: ANSPRÜCHE JETZT ANMELDEN“
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