Rechtsnews 19.11.2013 Christian R.

Geladene Pistole unter der Matratze: Entzug der Waffenbesitzkarte

Waffen sind gefährlich, das ist allgemein bekannt. Daher muss besonders darauf geachtet werden, wie Waffenbesitzer mit ihren Waffen umgehen, auch wenn sie ordnungsgemäß eine Waffenbesitzkarte besitzen. Tatsächlich wurde in diesem Fall festgestellt, dass ein Waffenbesitzer in Bezug auf seine Waffe unzuverlässig ist. Der Grund: Er hatte seine Pistole – in geladenem Zustand – unter der Matratze seines Bettes aufbewahrt. Dies wurde während einer Überprüfung festgestellt, die der Landkreis Trier-Saarburg vorher angekündigt hatte. Außerdem befanden sich zwei weitere Waffen in einem Waffenschrank des Mannes. Der Landkreis ging dagegen vor und widerrief die Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit. Der Mann ging dagegen aber gerichtlich vor. Das VG Trier urteilte aber, dass der Landkreis im Recht ist.

OVG: Aufbewahrungsvorschriften sind dringend einzuhalten

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied ebenfalls, dass ihm die Erlaubnis, eine Waffe erwerben und besitzen zu dürfen, entzogen werden kann, wenn Unzuverlässigkeit vorliegt. Da dies der Fall ist, ist der Widerruf gerechtfertigt. Entscheidend ist, dass Personen, die Waffen besitzen, sicherstellen müssen, dass diese nicht abhanden kommen und dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Ist eine Waffe aber unter der Matratze und nicht in einem Waffenschrank eingeschlossen, dass ist sie Dritten zugänglich.  Zudem muss die Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt werden und das in einem speziellen Sicherheitsbehältnis. Das sind wesentliche Aufbewahrungsvorschriften. Der Mann hat dagegen verstoßen. Er argumentierte zwar, dass er alleine lebe. Das genügte dem OVG aber nicht. Die Vorschriften sind dennoch zu beachten.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2013, Az.: 7 A 10715/13.OV

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