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Rechtsnews 13.09.2020 Emil Kahlmann

Wichtiges Urteil zur Meinungsfreiheit

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit auf der einen und Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite ist auch für Gerichte kein leichtes Unterfangen. Wann ist eine Äußerung noch sachbezogen? Und wann überschreitet sie die Grenze zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der mit der Äußerung bedachten Person? Hierüber entschied bereits das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Neun Jahre alter Rechtsstreit sorgt für Ärger

Vor einigen Jahren hatte ein Handwerker von dem Betreiber einer Immobilienfirma eine Werkstattfläche gemietet. 2007 kam es dann zwischen den beiden Parteien des Mietvertrages schließlich zu einem Rechtsstreit um die Rückzahlung der Mietkaution. Der Streit fand erst Anfang 2009 ein Ende, nachdem der Mieter seinen ehemaligen Vermieter endlich zur Zahlung der Kautionssumme hatte bewegen können. 2012 nutzte der Mieter die Möglichkeit, seinen ehemaligen Vermieter auf einem Online-Portal zu bewerten. Er hinterließ einen Kommentar, in welchem er den Verlauf des Rechtsstreites grob schilderte und mit den Worten schloss: „Mit Herrn xxx werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“ Der Vermieter klagte hiergegen und verlangte, dass der ehemalige Mieter diese Äußerungen unterlassen solle.

Unterlassungsklage beschäftigt die Gerichte

Hatte der klagende Ex-Vermieter in den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg noch Recht bekommen, so entschied das Bundesverfassungsgericht nun anders. Im Gegensatz zu den beiden Gerichten in Hamburg sahen die Richter am Bundesverfassungsgericht in der Äußerung des Mieters keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Vermieters. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus: „Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit genießen.“ Auch die Tatsache, dass der ehemalige Mieter seine Online-Äußerung erst drei Jahre nach dem Ende des Rechtsstreits abgegeben habe, ändere hieran nichts, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
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