Rechtsnews 25.04.2016 Emil Kahlmann

Wettbürosteuer zulässig

In Wettbüros werden Wetten auf Sportergebnisse vermittelt und angeboten. Die Sportereignisse (z. B. Fußballspiele oder Pferderennen) können in der Regel auch vor Ort live verfolgt werden. Nicht jedem gefällt es, dass Wettbüros mittlerweile in vielen Städten zum Straßenbild gehören. Einige Städte haben die Büros allerdings als Einnahmequelle entdeckt und erheben eine Wettbürosteuer. Ob dies zulässig ist, wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Verhandelt wurde über eine Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form einer Wettbürosteuer. Ausgehend von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das eine solche Steuer für unzulässig erklärt hatte, versuchten mehrere Parteien gegen die von der Stadt Dortmund erhobene Steuer vorzugehen.

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Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen urteilt zur Wettbürosteuer

Am Oberverwaltungsgericht wurde jedoch entschieden, dass die Steuer rechtmäßig sei, da es nach Ansicht der dortigen Richter unerheblich ist,dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen; entscheidend sei, so die Richter, dass die Wettkunden das Büro finanziell tragen würden. Auch die von den Klägern beanstandete Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros durch die Stadt Dortmund wurde von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts für unproblematisch erachtet, da die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 – 14 A 1599/15,14 A 1648/15 und 14 A 1728/15 –

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