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Rechtsnews 27.11.2022 Alex Clodo

Wann darf ich meine Aussage vor Gericht verweigern?

Regelmäßig sieht man in Kriminalfilmen und -reihen Szenen, in denen jemand von der Polizei festgenommen wird. Die Polizei belehrt in den meisten Fällen den Festgenommenen darüber, dass er das Recht habe zu schweigen und einen Anwalt aufsuchen darf. Auch der Festgehaltene reagiert regelmäßig mit der Phrase: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!“. Zeugen dürfen unter Umständen ebenfalls zur Sache schweigen, also von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Der folgende Beitrag bietet eine Antwort auf die Frage: Wann darf ich meine Aussage vor Gericht verweigern?

Darf der Beschuldigte vor Gericht lügen?

Das Aussageverweigerungsrecht ist das Recht des Beschuldigten zur Sache zu schweigen. Er ist in keiner Weise dazu gezwungen, sich selbst zu belasten. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt sogar das Recht, im betreffenden Fall zu lügen. Der Beschuldigte muss sich also in keiner Weise sein eigenes Grab schaufeln.

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Ab wann gilt man als Beschuldigter? Spätestens bei der formellen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist die Beschuldigtenstellung klar. Grundsätzlich entscheiden die Ermittlungsbehörden aber nach pflichtgemäßen Ermessen über die Beschuldigtenstellung.

Regelmäßig kann sich auch eine Zeugenbefragung zu einem erhärtenden Tatverdacht entwickeln. Gerade in überraschenden Situationen mit der Polizei sollte deshalb der Betroffene vom Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Die Ermittlungsbehörden sind dazu verpflichtet, den Beschuldigten bei der Vernehmung über das Schweigerecht zu belehren, § 136 StPO.

Wenn die Polizei dies außer Acht lässt, unterliegt die gesamte Vernehmung einem Beweisverwertungsverbot. Die Aussage darf dann im weiteren Verfahren nicht mehr herangezogen werden.

Dürfen Angehörige des Angeklagten schweigen?

Der Zeuge muss hingegen zur Sache wahrheitsgemäß aussagen. Bei einer unrichtigen, unvollständigen Angabe, kann der Zeuge sich strafbar machen, § 57 StPO. Nur in einigen Ausnahmen hat er die Möglichkeit nicht zur Sache auszusagen:

Wer hat ein Aussageverweigerungsrecht?

Warum?

Angehörige des Beschuldigten

Wer diese Berechtigung hat, ergibt sich aus § 52 StPO. Hier sind unter anderem Eltern, Ehegatten, Verlobte und Verschwägerte mit umfasst. Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherung des Familienfriedens. Innerfamiliäre Zerüttungen wegen belastender Aussagen gilt es nach dem deutschen Recht zu vermeiden. Auch hier sind die Verfolgungsorgane dazu verpflichtet die betroffenen Zeugen über das „Aussageprivileg“ zu unterrichten.

Schweigerecht aus berufsbedingten Gründen

Darunter fallen beispielsweise Psychologen, Ärzte oder Geistliche, wenn bei ihnen eine Beichte abgelegt wurde, die Verteidiger des Beschuldigten oder Journalisten. Voraussetzung ist aber, dass sie ihre betreffenden Kenntnisse im Rahmen ihrer Berufsausübung erlangt haben. Aus dem Schweigerecht ergibt sich -anders als beim Beschuldigten- kein Recht zum Schutze des Angeklagten zu lügen! Hier könnte aber trotz fehlender Belehrung, die gemachte Aussage dennoch zu verwerten sein!

Beim Verbot der Selbstbelastung

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage auch verweigert werden kann, wenn der Inhalt der wahrheitsgemäßen Aussage dazu führen würde, selbst wegen der in Rede stehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt zu werden.

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Quellen und Links:

https://www.lecturio.de/magazin/ermittlungsverfahren-beschuldigtenbegriff/

http://www.rechtslexikon.net/d/aussageverweigerung/aussageverweigerung.htm

https://www.koerperverletzung.com/aussageverweigerungrecht/

https://www.bussgeldkatalog.org/zeugnisverweigerungsrecht/

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