Rechtsnews 03.10.2020 Manuela Frank

Verjährungsfrist bei gebrauchten Pkw

Im zugrundeliegenden Fall geht es um ein klagendes Ehepaar, das von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Geländeauto kaufte. Dieses Auto ließen die Kläger vor der Fahrzeugübergabe mit einer Flüssiggasanlage ausstatten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielt unter anderem diese Klauseln:

„VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

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…VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“

Funktionsstörungen der Gasanlage

Zwei Monate später erfolgte dann die Übergabe des Fahrzeuges, das nun eine Flüssiggasanlage enthielt. Es kam jedoch schnell zu Funktionsstörungen, weshalb die Kläger das Auto in den folgenden zwei Jahren mehrere Male für Reparaturen in die Werkstatt des beklagten Autohauses brachten.  Zwei Jahre nach Erhalt des Autos setzten die Kläger eine Frist, bis zu dieser das Autohaus die Reparaturbereitschaft für den „Gastank“ erklären sollte. Dies blieb allerdings erfolglos. Zudem eröffneten sie den Beklagten, dass sie ihr Auto künftig bei einem anderen Autohaus reparieren lassen werden.

Nun fordern die Kläger das Begleichen der zu erwartenden Mangelbeseitigungaufwendungen von 1.313,70 € und des Schadensersatzes von 800 €. Zudem sollen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet werden. Die Beklagten hingegen verwies auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.

Revision der Kläger erfolgreich

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, die Revision der Kläger war allerdings erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die gesetzliche Verjährungsfrist zum Tragen kommt, die zwei Jahre beträgt. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss darüber entscheiden, ob  die zweijährige Verjährungsfrist eventuell dadurch gehemmt wurde, dass die Parteien über die Mängel des Gastanks verhandelt haben, oder ob die Frist am Tag der Klageerhebung schon abgelaufen war.

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