Rechtsnews 22.02.2016 Lisa Santos

Vater will Schulbuch verbieten

Ein Vater, der mit
den Inhalten des Geschichtsunterrichts seines Sohnes nicht einverstanden war,
ist nun vor Gericht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass
weder Eltern noch Schüler einen Anspruch auf bestimmte Lehrbücher haben.

Vater eines 17-Jährigen hält Darstellungen
in dessen Geschichtsbuch für unangemessen

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Vater will Schulbuch verbieten erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Ein 17-jähriger
Schüler besucht eine Oberschule in Berlin-Kreuzberg. Für den Geschichtsunterricht wird in der Schule
ein Lehrbuch verwendet, indem die Landung der alliierten Truppen in Frankreich
am 6. Juni 1944 als “Invasion” bezeichnet
wird. Der Vater des 17-Jährigen, der die Alliierten nicht als „Invasoren“
ansah, hielt diese Darstellung für unangemessen, da sie alle gefallenen
Soldaten erniedrigen würden. Darüber hinaus werde der Überfall der Wehrmacht
auf seine westlichen Nachbarn im Jahr 1940 durch den Ausdruck „Offensive im
Westen“ stark verharmlost. Daraufhin veranlasste die Schule, dass die
betroffenen Formulierungen mit den Schülern im Unterricht diskutiert wurden.
Doch der Vater war damit noch nicht zufrieden und forderte die Einführung eines
neuen Geschichtslehrbuches. Laut des Berliner
Schulgesetzes
sei die Schule dazu verpflichtet, gegen die Gewaltherrschaft
des NS-Regimes Stellung zu beziehen, so der Vater. Da sich die beiden Parteien
nicht einigen konnten, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Eltern dürfen nicht über die Inhalte der
verwendeten Schulbücher entscheiden

Das
Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Vaters ab, weil er nicht
klagebefugt sei. Durch die Nutzung des kritisierten Buches werde der Kläger
nicht in eigenen Rechten verletzt. Zudem hätten Eltern und Schüler keineswegs
einen Anspruch auf bestimmte Lehrbücher. Die gerichtliche Entscheidung verletze
daher weder das Recht auf Erziehung des Klägers
(Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes), noch das staatliche Neutralitätsgebot. Die Richter konnten
in den Bezeichnungen des Lehrbuches keine Verunglimpfung der alliierten Soldaten
oder eine Verharmlosung der Angriffe der Wehrmacht erkennen.

Quelle:
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.01.2016, AZ:  VG 3 K 84.15 


Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Schüler beschimpft Schulleiterin heftig
Namensänderung für Kriminellen-Kind
Sieg für YouTube

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€