Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 07.03.2016 Theresa Smit

Urteile zum Thema Kita-Plätze

In der heutigen Zeit ist es beinahe selbstverständlich, dass
beide Elternteile berufstätig sind und ihren Nachwuchs in die Kindertagesstätte
(Kita)
bringen. Doch welche rechtlichen Grundlagen und Gesetze muss man dabei
beachten? Hat man einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz? Darf man
den Vertrag widerrufen, wenn das Kind sich in der Tagesstätte nicht wohlfühlt?

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Schadensersatz für
fehlenden Kita-Platz?

Drei Mütter hatten die Stadt Leipzig auf Schadensersatz
verklagt, weil sie keinen Kita-Platz für ihre Kinder hatten finden können. Da
sie ihre Familie und ihren Beruf nicht vereinbaren konnten, sollte die Stadt
für die entstandenen finanziellen Einbußen aufkommen. Das Landgericht Leipzig
gab den Frauen Recht und sprach ihnen 15.000 Euro zuzüglich Zinsen zu. Die
Entscheidung wurde mit dem seit dem 1. August 2013 bundesweit bestehenden Anspruch
auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren begründet. Die Stadt
ging gegen die Entscheidung vor, sodass der Fall erneut vor dem
Oberlandesgericht Dresden verhandelt wurde. Das Gericht entschied, dass die
Stadtverwaltung zwar ihre Amtspflicht verletzt habe, die Eltern aber dennoch
keinen Anspruch auf Schadensersatz hätten. Da das Ziel des Gesetzes die frühkindliche
Förderung sei, würde die geforderte Entschädigung für die Unvereinbarkeit von
Familien und Beruf lediglich eine Folge der fehlenden Betreuungsplätze
darstellen und keine Grundlage für die Schadensersatzforderung darstellen.

Kündigung des
KITA-Vertrages

Ein Elternpaar hatte einen Betreuungsvertrag mit einer
Kindertagesstätte abgeschlossen, um die Unterbringung des einjährigen Sohnes zu
gewährleisten. Die Kündigung war mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum
ersten Januar oder zum ersten Juli möglich. Teil des Vertrages war außerdem eine
Klausel, wonach eventuell auftretende Eingewöhnungsschwierigkeiten nicht zur
fristlosen Kündigung berechtigten. Die Kita behielt sich das Recht vor, den
Vertrag zu kündigen, wenn die Eingewöhnung des Kindes innerhalb der Gruppe
nicht erfolgreich verlaufen sollte. Im vorliegenden Fall kam es innerhalb der
Eingewöhnungsphase jedoch zu Problemen. Der kleine Junge weinte nach seiner
Mutter und weigerte sich auch nach fünf Wochen noch, die Kita zu betreten. Die
Eltern nahmen ihren Sohn im Oktober aus der Tagesstätte und reichten die
Kündigung zum Ende des Monats ein. Da sie im Anschluss an die Kündigung keine
der Rechnungen mehr bezahlten, reagierte der Betreiber der Kita mit einer Klage.

Das Amtsgericht Bonn wies diese jedoch zurück, da die Kündigung
der Eltern wirksam sei. Als Begründung wurde angegeben, dass der Vertrag sich
aus miet- und dienstvertraglichen Elementen zusammensetze. Da letztere im Fall
der Eltern überwiegen würden, könne der Vertrag auch nach § 626 BGB fristlos
gekündigt werden. Außerdem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
ungültig, da nur der Kita-Betreiber bei Schwierigkeiten im Rahmen der
Eingewöhnung zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre. Somit seien die Eltern,
denen eine solche Möglichkeit nicht zugestanden wurde, benachteiligt. Dieses
Vorgehen entspreche nicht dem Kindeswohl, da der Junge nicht gezwungen sein sollte,
eine Tagesstätte zu besuchen, in der er sich unwohl fühlt. Außerdem konnte der
Betreiber nicht nachweisen, dass er ausreichende Maßnahmen ergriffen hätte, um
die Eingewöhnung zu erleichtern.

Muss man für einen
ungenutzten Kita-Platz zahlen?

In einem anderen Fall hatte sich ein kleiner Junge in einer
Kindertagesstätte ebenfalls nicht wohlgefühlt und war von seinem Vater nach
zehn Tagen aus der Einrichtung genommen worden. Außerdem hatte der Mann darum
gebeten, den Vertrag aufzulösen und die Kaution in Höhe von 1.000 Euro
zurückzuerstatten. Die Kündigungsfrist betrug zwei Monate. Als die Tagesstätte
ablehnte und 4.100 Euro für die Erstattung der Kosten verlangte, zog der Vater
vor Gericht und schließlich bis zum Bundesgerichtshof. Dieses entschied, dass
der Vater für die innerhalb der Kündigungsfrist anfallenden Betreuungskosten
aufkommen müsse. Als Begründung wurde die kurze Kündigungsfrist angegeben,
durch die die Eltern keinen Anspruch auf die Vertragsauflösung hätten, wenn die
Eingewöhnungsphase scheitere. Die Kautionszahlung in Höhe von 1.000 Euro wurde
jedoch für unwirksam erklärt, da sie zu einer Benachteiligung der Eltern führen
würde. Auch Verpflegungs- und Pflegemittelpauschalen könnten nicht beansprucht
werden, wenn das Kind stattdessen zu Hause versorgt worden sei. Somit wurde der
Vater dazu verpflichtet, nur 1.410 der ursprünglich 4.1000 Euro zu bezahlen.

Quellen:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015, Az.: 1 U
919115

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015, Az.: 114 C
151/15

 

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