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Rechtsnews 11.09.2020 Emil Kahlmann

Urteil zu doppelter Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff des Einkommensteuerrechts. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mensch neben seiner Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung hat, die sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes befindet. Das Einkommensteuergesetz erlaubt den Abzug der Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste kürzlich in einem Verfahren klären, ob bei einer Entfernung zwischen Haupt und Zweitwohnung von 37 Kilometern dieser steuerliche Vorteil gewährt werden darf.

Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht

Um was geht es im vorliegenden Fall konkret? Im Jahr 2013 machte ein Mann Kosten für eine Zweitwohnung mit zwei Zimmern steuerlich geltend. Die Zweitwohnung befindet sich sechs Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Von der Zweitwohnung aus pendelt der Mann jeden Tag zur Arbeit. Seine Hauptwohnung, eine Dreizimmerwohnung, befindet sich 37 Kilometer von einem Arbeitsort entfernt. Diese Geltendmachung der Kosten für die zweite, näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, erkannte das zuständige Finanzamt jedoch nicht an. Nachdem ein Einspruch gegen diese Nichtanerkennung gescheitert war, kam es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort entscheidend

Hauptfrage des Verfahrens war, ob die 37 Kilometer, die zwischen dem Hauptwohnort des Mannes und seinem Arbeitsort liegen, als täglicher Weg zur Arbeit zumutbar sind. Der Mann argumentierte unter anderem, dass hierbei nicht von einer Fahrtzeit mit dem PKW ausgegangen werden könne, da er sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit begebe. Statt der vom Finanzamt angeführten 45 Minuten Fahrtzeit brauche er daher eher mindestens 70, eher aber 80 Minuten, bis er morgens bei der Arbeit sei.
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Vielmehr sah es die Hauptwohnung des Mannes als Wohnung am Beschäftigungsort an, da diese in einem Bereich liege, von dem aus der Kläger üblicherweise jeden Tag zum Arbeitsort fahren könne. Eine Fahrtzeit von etwa einer Stunde sei in diesem Zusammenhang zumutbar.
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