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Rechtsnews 18.02.2016 Emil Kahlmann

Heinz Müller: Befristete Verträge im Profifußball zulässig

Neue Wendung im Fall Heinz Müller: Der ehemalige
Profi-Fußballtorwart musste gestern vor dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz eine Schlappe gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den
Verein FSV Mainz 05 einstecken. Das mit Spannung von Vertretern der
Profifußballverbände und von der Öffentlichkeit erwartete Urteil hat die
befürchteten Umwälzungen im Fußballgeschäft vorerst verhindert. Ob der Fall
damit jedoch ganz vom Tisch ist, ist unklar – das Gericht hat die Revision als
Rechtsmittel gegen das Urteil zugelassen.

Auslöser für den Rechtsstreit war der Vertrag zwischen Heinz
Müller und dem FSV Mainz 05 gewesen. 2012 einigten sich die beiden Seiten auf
einen Zweijahresvertrag, der unter anderem eine Klausel enthielt, nach der sich
der Vertrag bei einer bestimmten Anzahl an Profieinsätzen Müllers automatisch
um ein Jahr verlängern würde. In der Saison 2013/14 versetzte der damalige
Trainer von Mainz 05 Müller in die zweite Mannschaft des Vereins. Der Torwart
konnte deshalb die für die automatische Vertragsverlängerung nötige Anzahl von
23 Profispielen nicht erreichen, außerdem entgingen ihm Einsatzprämien. Nachdem Müller sich entschlossen hatte, den
Rechtsweg zu beschreiten und seinen Arbeitgeber auf Auszahlung der Prämien
(mehr als 260.000€) und auf Fortbestehen des Arbeitsvertrages zu verklagen, kam
es im März 2015 zum erstinstanzlichen Urteil durch das Arbeitsgericht Mainz.

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Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz sorgte für Aufsehen

Das Arbeitsgericht verneinte dabei zwar einen Anspruch des
Torwarts auf die Prämienzahlungen, sprach ihm aber das Recht auf einen
unbefristeten Arbeitsvertrag zu. Bezug nehmend auf §14
Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) stellte es fest, dass kein sachlicher Grund
für eine Befristung bestehe. Dieses Urteil sorgte im gesamten Profisport für
Aufsehen, weil dort Verträge generell nur für einen befristeten Zeitraum
abgeschlossen werden. Mainz 05 legte gegen das erstinstanzliche Urteil
Rechtsmittel ein, so dass es nun zur erneuten Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
kam.

Landesarbeitsgericht
urteilt zur Befristung von Profiverträgen im Fußball

Das in zweiter Instanz mit dem Fall betraute
Landesarbeitsgericht stufte den Fall nun anders ein. Insbesondere sah es einen
Sachgrund im Sinne des §14 TzBfG für die Befristung der Verträge als gegeben
an. Der zuständige Richter führte aus, dass im Profifußball ein hohes Maß an
Ungewissheit der sportlichen Leistung auf Dauer gegeben sei – Verletzungen und
Formtiefs könnten die Leistungsfähigkeit von Spielern stark beeinträchtigen. Die
Befristung der Verträge sei daher ein berechtigtes Interesse der Vereine. Das
Ansinnen von Heinz Müller wurde durch das Gericht dementsprechend abgewiesen.
Vertreter des Vereins und der Liga reagierten hierauf positiv.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Das
Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu und der Rechtsanwalt von Torwart
Heinz Müller ließ noch offen, ob sein Mandant diese Option nutzen wird. Dass
vor dem Bundesarbeitsgericht in dritter Instanz also möglicherweise doch noch
ein Urteil mit weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Profifußball
gefällt werden wird, ist nicht ausgeschlossen.

Quellen:

  • Landesarbeitsgericht
    Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2016 – 4 Sa 202/15 –
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 –

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