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Rechtsnews 26.02.2016 Lisa Santos

Unzulässige Produktplatzierung im „Dschungelcamp“

Gab es zu viel Keks im Dschungelcamp? Über diese Frage streiten sich der Privatsender RTL und die Niedersächsische Landesmedienanstalt schon lange. Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass die überschwängliche Begeisterung für einen Schokoriegel in einer Fernsehsendung als unzulässige Produktplatzierung gilt.

Teilnehmer einer RTL-Sendung bejubeln auffallend euphorisch einen Schokoriegel 

Der „Leibniz Pick up“, ein Schokoriegel der Firma Bahlsen, hat kürzlich für großes Aufsehen gesorgt. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) warf dem Kölner Privatsender RTL vor, den Bahlsen-Riegel in der Fernsehserie „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ (Dschungelcamp) in unzulässiger Weise beworben zu haben. So sollen die Kandidaten während der Sendung wahre Lobeshymnen auf das Gebäck angestimmt haben, obwohl die starke Hervorhebung eines Produktes in einer Fernsehserie eigentlich verboten ist.

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Konkret ging es um eine zirka eineinhalb Minuten lange Sequenz aus dem Jahr 2014, in der die Camp-Teilnehmer nach einer bestandenen „Prüfung“ mit einer Kiste voller „Pick up“ belohnt werden. Die Schokoriegel wurden von den Kandidaten stark bejubelt und gut sichtbar in die Höhe gehalten. Daraufhin wurde in Einzeleinstellungen gezeigt, wie die Akteure genussvoll den Schokoriegel essen und anschließend folgten auch noch kurze Interviews im sogenannten „Dschungeltelefon“, bei denen sich einzelne Teilnehmer erneut begeistert über das Produkt zeigten.

Wann ist eine Produktplatzierung im Fernsehen erlaubt?

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nun die Einschätzung der Landesmedienanstalt und erklärte die starke Hervorhebung des Schokoriegels in der Fernsehsendung für unzulässig. Die sogenannte Produktplatzierung, also die „gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung u. a. von Waren in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung” sei in Deutschland zwar erlaubt, allerdings nur solange noch eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine „zu starke“ Hervorhebung liege immer dann vor, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen überdecke, sodass der eigentliche Verlauf der Handlung nur noch zur Nebensache werde. Und genau das sei in der betreffenden Sequenz des „Dschungelcamps“ der Fall gewesen. Während sich die ersten Szenen der Produktplatzierung noch in den programmatisch-dramaturgischen Handlungszusammenhang einfügten, sei bei den nachfolgenden Interviews eindeutig die Grenze überschritten worden. Bei Sätzen wie: „War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr” und „Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks“ habe eindeutig der Werbezweck im Vordergrund gestanden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18.02.2016, AZ:  7 A 13293/15

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