Rechtsnews 07.12.2020 Manuela Frank

Tanzen an Weihnachten

Heiligabend steht für viele Menschen für Hoffnung und Freude – so auch der christliche Gedanke dahinter. Ausgelassenheit und Tanz sind allerdings in einigen deutschen Bundesländern nach wie vor gesetzlich verboten. rechtsanwalt.com klärt auf was es zu beachten gibt:

Was steckt hinter dem gesetzlichen Tanzverbot?

Die Weihnachtsfeiertage zählen, genau wie die Ostertage und einige weitere christliche Feiertage, zu den „stillen Feiertagen“. An diesen Tagen, zu denen auch der Karfreitag und der Volkstrauertag gehören, sind öffentliche Tanzveranstaltungen in vielen Bundesländern verboten. Dahinter steckt die Auffassung, dass ausgelassenes Tanzvergnügen an diesen Tagen aus gründen der Moral und der Tradition unangemessen sind. Dieses Gesetz geht zurück bis zur Weimarer Republik und deren Verfassung. Die strikten Regelungen wurden im Laufe der Zeit in den meisten Bundesländern allerdings nach und nach gelockert. Nicht zuletzt auch aufgrund der anhaltenden Forderungen der Gastronomie- und Tanzlokalbetreiber.

Lockerung des Tanzverbots an Weihnachten in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg galt bislang als Bundesland mit den striktesten Vorschriften, was das Tanzverbot betrifft. Bisher war das Feiern in Diskotheken an Ostern oder Weihnachten im drittgrößten Bundesland Deutschlands nur schwer möglich. Doch damit ist seit einiger Zeit Schluss, zumindest teilweise. Die strengen Regelungen zum Tanzverbot an den gesetzlichen Feiertagen, die durch das Feiertagsgesetz (FTG) geregelt sind, wurden gelockert.  An gesetzlichen Feiertagen gehen die Menschen nicht mehr so oft in die Kirche oder gedenken der Verstorbenen, sie gestalten ihre Freizeit anders, gehen in Bars, treffen sich mit Freunden oder tanzen in Lokalen. Öffentliche Tanzunterhaltungen sind aus diesem Grund an Weihnachten nun erlaubt.

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Gesellschaftlichen Wandel als Grund für die Lockerung des Tanzverbotes

Dieser Wandel ist einer der Gründe, warum die Landesregierung das Tanzverbot an einigen Feiertagen kippte. Getanzt werden darf ab jetzt auch an Neujahr, den Heiligen Drei Königen (6. Januar), Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, am Ostermontag, am Pfingstmontag und auch während der gesamten Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezember). Gänzlich abgeschafft hatte die Landesregierung auch das Tanzverbot an Sonntagen. Dies wirkt sich allerdings nicht auf die ruhestörenden Arbeiten an Feier- und Sonntagen aus. Diese sind weiterhin verboten.

An welchen Feiertagen gilt das Tanzverbot?

Bestehen bleibt das Tanzverbot jedoch am Karfreitag ganztägig sowie von Gründonnerstag ab 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr. Ebenfalls nicht getanzt werden darf an Allerheiligen (1. November), dem Volkstrauertag, dem Buß- und Bettag sowie dem Totensonntag. Um welche Uhrzeit das Verbot an diesen Tagen beginnt, hängt von den allgemeinen örtlichen Sperrzeiten ab. In anderen Bundesländern gilt allerdings weiterhin auch ein Tanzverbot an Weihnachten.

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