Rechtsnews 02.12.2020 Theresa Smit

Streit um Hundehaltung in der Mietwohnung

Die Haltung von Hunden oder Katzen in Mietwohnungen darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits seit 2013 nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags verboten werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern. Das Amtsgericht Hannover hat nun die Entscheidung des BGH einmal mehr bekräftigt.

Darf man die Haltung von Haustieren im Mietvertrag verbieten?

Bei den beiden beteiligten Parteien handelt es sich um den Mieter und Vermieter einer Wohnung. Vor dem Abschluss des Mietvertrags hatte der Mieter angegeben, keine Haustiere zu haben. Als er sich nach einiger Zeit jedoch einen Hund zulegte, verstieß er gegen eine Vertragsklausel. Demnach hätte er sich bereits vor der Tierhaltung um die Genehmigung durch den Vermieter bemühen müssen. Hinzu kam, dass die Eigentümergesellschaft die Tierhaltung bereits vor
Abschluss des Mietvertrags verboten hatte. Aus diesem Grund kritisierte der Vermieter die Haltung des Mischlingshundes. Außerdem führte er an, dass das Tier den Hausflur verschmutzen und die anderen Hausbewohner stören würde. Der Streitfall kam vor Gericht.

Tierhaltung muss im Einzelfall abgewogen werden

Das zuständige Amtsgericht in Hannover entschied, dass das Haltungsverbot für Haustiere unwirksam ist. Die Basis für diese Entscheidung bildete ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Demnach ist ein generelles Haltungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags unzulässig und muss im Einzelfall abgewogen werden. Ein Verbot kann lediglich bestehen, wenn es zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern vereinbart worden ist. Im Fall des Mischlingshundes wurden die Umstände vom Gericht überprüft und die Haltung für zulässig erklärt. Als Grundlagen für die Einschätzung dienten die ausreichende Größe der Wohnung und das Fehlen von Belästigungen in Form von Lärm oder Schmutz. Es wurde festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Hausbewohner vorliegt und auch Verschmutzungen oder Beschädigungen im Treppenhaus sich nicht auf den Hund zurückführen lassen. Demnach darf der Vermieter die Tierhaltung nicht verbieten und der Mieter seinen vierbeinigen Mitbewohner behalten.

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