Rechtsnews 24.09.2012 Julia Brunnengräber

„Zweite“ Berufsausbildung von Flugbegleitern steuerlich absetzbar?

Flugbegleiter erlernen ihren Beruf durch eine betriebsinterne Schulung. Der Beruf des Flugbegleiters ist kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Daher betrifft es viele Arbeitnehmer in dieser Branche, dass sie im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiter eine Berufsausbildung absolvieren. Das aber kann einen Kostenfaktor darstellen, was auch eine ehemalige Flugbegleiterin zu spüren bekam, die eine Pilotenausbildung absolvierte.  Kosten in fünfstelliger Höhe fielen für sie an. Daher wollte sie diese als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ist das möglich oder nicht? Das FG Köln fällte diesbezüglich ein Urteil.

Finanzamt: Ausbildung zum Flugbegleiter gilt nicht als erste Ausbildung

Das Finanzamt lehnte die Forderung zunächst teilweise ab, wollte nur 4000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen, da es die Pilotenausbildung als erste Ausbildung der Frau ansah und nicht als zweite. Gilt die Ausbildung zum Piloten als erste Ausbildung, gilt § 12 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes und es können diese Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Frau ging daher vor Gericht.

Finanzgericht: Ausbildung zum Flugbegleiter gilt als erste Ausbildung

Das Gericht sprach der Klägerin Recht zu. Die Begründung: Es sei nicht erforderlich, dass die erste Ausbildung eine öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildung sei. Entscheidend sei die Berufsbezogenheit der Tätigkeit des Flugbegleiters und dass sie eine Voraussetzung ist für die geplante Berufsausübung. Das sei gegeben. Deswegen sei die Pilotenausbildung als zweite Ausbildung zu sehen und damit gilt hier keine Abzugsbeschränkung. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 16. Januar 2012, Az.: 7 K 3147/08

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