Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 10.09.2020 Emil Kahlmann

Steuerrecht: außergewöhnliche Belastung wegen Kinderbesuchen?

Dass Eltern ihre Kinder sehen möchten ist zwar ganz normal, kann jedoch, wie jetzt ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigte, im Einzelfall zu Konflikten mit dem deutschen Steuerrecht führen. In dem kürzlich verhandelten Fall ging es konkret um einen Berufssoldaten, welcher seine im Ausland lebende Tochter häufiger besuchte. Die Kosten hierfür wollte er steuerlich geltend machen.

Soldat besucht seine Tochter

Der Kläger in dem Verfahren war ein Berufssoldat, der beruflich bedingt häufig versetzt wurde und dementsprechend häufig umziehen musste. Zwischen 2010 und 2013 lebte der Mann mit seiner Familie in Frankreich im elsässischen Straßburg. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Hierbei blieb jedoch die 17-jährige Tochter in Straßburg, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. Weil die Eltern des Mädchens ihrer Tochter regelmäßig Besuche abstatten wollten, fuhren sie häufig nach Straßburg. Die hierfür insgesamt angefallenen Reisekosten in Höhe von 719 € machten sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuer geltend. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) können Bürger in bestimmten Fällen geltend machen und so zu einer Verringerung der Steuerlast führen. Das zuständige Finanzamt erkannte die von dem Mann geltend gemachten Kosten jedoch nicht an und so klagte der Berufssoldat schließlich vor dem Finanzgericht.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Steuerrecht: außergewöhnliche Belastung wegen Kinderbesuchen? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Steuerrecht: Außergewöhnliche Belastung wegen Kinderbesuchen?

Der Finanzhof Rheinland-Pfalz entschied nun jedoch, dass das Finanzamt mit seiner Ablehnung der geltend gemachten Reisekosten als Einstufung in die Kategorie außergewöhnliche Belastungen richtig gelegen hatte. Die Besuche der Tochter des Ehepaares stufte das Gericht im Zusammenhang mit dem Steuerrecht als Aufwendungen ein, die im Bereich der allgemeinen Lebensführung lägen. Diese seien bereits durch die Gewährung von Kinderfreibetrag und Kindergeld durch den Staat abgefedert. Es sei darüber hinaus auch nicht außergewöhnlich, dass minderjährige Kinder nicht bei den Eltern lebten, häufig komme dies etwa vor, wenn die Kinder ein Internat besuchten.

Sie benötigen rechtlichen Beistand oder möchten sich unverbindlich über Ihre Rechte und Ansprüche informieren? Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Rechtsanwälte in Ihrer Nähe!

Folgende Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Steuertipps für Studierende

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuersenkung

Anspruch auf Krankengeld – Das muss ein Arzt bestätigen

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€