Rechtsnews 14.10.2016 Raphaela Nicola

Sozialhilfeanspruch für EU-Ausländer soll begrenzt werden

Eine Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme soll verhindert werden. Arbeitsministerin Nahles hat dafür schon vor Monaten einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Dieser geht jetzt ins Bundeskabinett.

Was sehen die Gesetzespläne vor?

Frühestens nach fünf Jahren sollen EU-Bürger in Deutschland Hartz IV oder Sozialhilfe bekommen können, wenn sie nicht arbeiten. Zwischen den Ressorts ist ein entsprechender Gesetzesentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles ausgehandelt. Dieser soll nächste Woche im Kabinett beschlossen werden. Auf diese Weise soll grundsätzlich eine Zuwanderung ins deutsche Sozialsystem unterbunden werden. Hierbei geht es vor allem um Unionsbürger aus osteuropäischen EU-Staaten. Bereits Ende 2015 hatte Nahles die Änderungen angekündigt. Noch im April musste sie ihren Gesetzesentwurf gegen Kritik verteidigen. Innenminister Thomas de Maizière hatte ursprünglich noch Verschärfungen verlangt. Dies war nach Informationen der „Funke-Zeitungen“ der Grund dafür, dass die Ressortabstimmung so lange dauerte. Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten sind künftig grundsätzlich von Hartz IV und Sozialleistungen ausgeschlossen, wenn sie nicht in Deutschland arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben haben, dass sehen die Gesetzespläne vor. Zuwanderer sollen erst dann Sozialhilfe bekommen, wenn sich der Aufenthalt nach einem Zeitraum von fünf Jahren „verfestigt“ hat. Von dem Gesetz seien nur einige wenige Menschen betroffen, so Nahles im April. Sie habe dies aber rechtzeitig unterbinden wollen.

Gesetzesentwurf entgegen aktueller BSG-Rechtsprechung

Damit reagiert die Arbeitsministerin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Vergangenes Jahr beschlossen die Richter, dass EU-Bürger bei einem Aufenthalt von sechs Monaten in Deutschland Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe beantragen können. Einige Sozialgerichte widersprachen dem überraschenderweise. Hierzu gehörte unter anderem das Sozialgericht (SG) Berlin. Generell sei ein solcher Anspruch ausgeschlossen. Mit seiner gegenteiligen Ansicht überschreite das BSG die Grenzen richterlicher Auslegung. Wegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung befürchten einige Kommunen jedoch erhebliche Mehrbelastungen. Grundsätzlich hatte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel damals hinter die Nahles-Pläne gestellt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund zielt auf eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes ab. Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg sagte den Zeitungen der „Funke-Mediengruppe“: „Die derzeitigen Regelungen und die Rechtsprechung des BSG können dazu führen, Deutschland für Zuwanderungswillige im Ausland noch attraktiver zu machen als es ohnehin schon ist“. Im Januar bezogen hierzulande nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) knapp 440 000 Menschen aus anderen EU-Staaten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Mit rund 92 000 Leistungsbeziehern bildeten Polnische Staatsangehörige die größte Gruppe. Danach folgten Italiener (71 000), Bulgaren (70 000), Rumänen (57 000) und Griechen (46 000). Doch längst nicht alle dieser Menschen sind arbeitslos. Die meisten sind Niedrigverdiener, welche ihren Lohn mit Sozialleistungen aufstockten. Der Anteil an „Aufstockern“ ist bei Bulgaren und Rumänen auffallend hoch.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gesetzesentwurf-sozialhilfeanspruch-eu-auslaender-begrenzung/

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