Rechtsnews 11.10.2020 Raphaela Nicola

Sonderurlaub für Polizist mit sterbenskranker Tochter

Um seine sterbenskranke Tochter in ein Kinderhospiz zu begleiten, hatte ein Beamter der Osnabrücker Polizei bereits seit zehn Jahren von der Polizeidirektion wiederholt Sonderurlaub bekommen. Unter Hinweis auf die allgemeine Personalknappheit, wollte ihm sein Dienstherr nun den Urlaub verweigern. Infolgedessen schaltete der Polizist das Verwaltungsgericht ein – und bekam Recht, wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Osnabrück mitteilte.

Die Tochter, eine mittlerweile 25 Jahre alte Frau aus dem Süden des Osnabrücker Landes, leidet an einer angeboren unheilbaren Stoffwechselkrankheit. Sie sitzt im Rollstuhl und kann nicht sprechen. Nach Einschätzung zweier Ärzte hat die junge Frau nur noch wenige Monate zu leben.

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Krankheitszustand dauerhaft lebensbedrohlich

„Die Krankheit kennzeichnet sich dadurch aus, dass sich der Zustand fortlaufend verschlechtert“, sagt Jan Kuhlmann, der Anwalt des Polizisten. Seit einiger Zeit sei der Gesundheitszustand der Tochter lebensbedrohlich – sie könne jederzeit sterben. Seit 25 Jahren wird die junge Frau von ihrer Familie Zuhause gepflegt. Um sich um seine Tochter kümmern und möglicherweise in einem Hospiz für immer von ihr Abschied nehmen zu können, erhielt der Vater also in den vergangenen zehn Jahren immer wieder bezahlten Sonderurlaub.

Die Polizeidirektion lehnte allerdings den bislang letzten Antrag über bezahlten Sonderurlaub ab. Sie verwies darauf, dass der Polizist ebenfalls unbezahlten Sonderurlaub nehmen oder Mehrarbeit abbauen könne. Laut Verwaltungsgericht begründete die Direktion ihre Ablehnung damit, dass Zweifel daran bestünden, ob eine begrenzte Lebensdauer der Tochter von wenigen Monaten tatsächlich zu erwarten sei. Immerhin wurde in den vergangenen zehn Jahren den Anträgen immer wieder stattgegeben, der Tod der Tochter sei jedoch bisher nicht eingetreten.

Ist eine Erfordernis für den Sonderurlaub gegeben?

Wegen der beiden ärztlichen Gutachten stand für die Richter hingegen fest, dass die Krankheit der Tochter weit fortgeschritten und die Voraussetzung für den Sonderurlaub damit gegeben sei. Mutmaßungen über einen vermeintlich glücklicheren Verlauf der Erkrankung dürften nicht an die Stelle der ärztlichen Prognose treten.

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