Das Kammergericht Berlin sah einen Wohnungskaufvertrag als nichtig an, da bei Abschluss des Vertrages der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte 2006 eine Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain für 76.200 EUR gekauft. Die Wohnung war nur 33 m² groß. Ein Sachverständiger stellte hingegen einen Verkehrswert von lediglich 29.000 EUR zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest.
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Überhöhter Kaufpreis macht Kaufvertrag nichtig erhalten
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Verwerfliche Gesinnung der Verkäuferin
Das Landgericht sah darin ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und der Gegenleistung (Wert der Wohnung). Daraus leitete es zudem eine “verwerfliche Gesinnung” der Verkäuferin ab. Diese wollte den überhöhten Kaufpreis mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Bericht rechtfertigen, der zu dieser Zeit einen durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² veranschlagte. Dieser Bericht basierte jedoch auf der Annahme, dass die Verkäuferin noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchführen werde.
Wohnungskaufvertrag ist unwirksam
Das Kammergericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig. Bei der Rückabwicklung des Vertrages muss sich die Käuferin jedoch Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR und Nutzungsvorteile auf den Kaufpreis anrechnen lassen.
- Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 26.06.2012