Rechtsnews 30.08.2021 Christian Schebitz

Schadensersatz für vorzeitig beendete eBay-Auktion

Millionen von Menschen bieten täglich Produkte aller Art über das weltweit größte Internetauktionshaus eBay an. Der Kauf und Verkauf der Waren läuft allerdings nicht immer reibungslos ab. So auch im vorliegenden Fall, bei dem der Anbieter eines Stromaggregates das Angebot seiner Ware vorzeitig abbrach und das Produkt anderweitig verkaufte. In dieser Handlung sah der Bieter eine Rechtsverletzung und forderte Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ihm dieser Schadensersatz für eine vorzeitig beendete eBay-Auktion tatsächlich zustand.

Vorzeitiger Abbruch der Auktion

Der beklagte Anbieter stellte sein Angebot für ein Stromaggregat für insgesamt zehn Tage auf eBay ein. Der Startpreis lag bei einem Euro. Am 19. Mai beendete er die Auktion allerdings vorzeitig und verkaufte das Aggregat anderweitig. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende. Dieser forderte nun Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro, was dem Wert des Aggregates entsprach.

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Der Beklagte rechtfertige seine Handlung, indem er auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verwies. Diese besagten, dass er seine Auktion abbrechen dürfe, weil sie noch länger als zwölf Stunden gelaufen wäre.

Nach Prüfung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Recht. Dieses verurteilte den Kläger demnach zu einer Schadensersatzzahlung von insgesamt 8.500 Euro. Die dagegen eingelegte Revision blieb erfolglos.

Der BGH entschied, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500 Euro hat, denn es sei zu einem gültigen Kaufvertrag über das Aggregat von einem Euro zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen. Die AGB von eBay enthielten zu diesem Zeitpunkt, in diesem Fall, keine entsprechende Klausel, welche die Angebotsrücknahme begründete. Das eingestellte Angebot war rechtsverbindlich, denn zur Rücknahme lag kein berechtigter Grund vor. Demnach stand dem Bieter  Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro zu.

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Quellen und Links:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014; AZ: VIII ZR 90/14

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=69653&linked=pm&Blank=1

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