Mit dem Tod eines Angehörigen sind meist nicht nur tiefe Trauer und Schmerz verbunden, sondern auch hohe Kosten. Dabei verursacht das Grabmal in vielen Fällen den höchsten finanziellen Aufwand. Doch was tun, wenn das Geld für die Beerdigung nicht vorhanden ist? Den Grabstein trotzdem bestellen und nicht zahlen? Ist der Steinmetzbetrieb dann dazu berechtigt, den Grabstein zu pfänden? Oder widerspricht dies ethisch-moralischen Grundsätzen? Mit dieser Frage musste sich der BGH auseinandersetzen.
Der konkrete Sachverhalt
Die Schuldner, Sohn und Schwiegertochter der Verstorbenen, gaben einem Steinmetzbetrieb den Auftrag, ein Urnengrabmal anzufertigen. Die Summe von 1.105 € konnten die Schuldner nicht aufbringen. Die Gläubigerin hatte sich das Eigentum an diesem Grabmal „bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten“. Aufgrund der nicht erfolgten Schuldenbegleichung erwirkte die Gläubigerin einen Vollstreckungsbescheid. Mehrere Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, weshalb die Gläubigerin einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Grabmals beauftragte. Den Auftrag lehnte der Gerichtsvollzieher ab und auch das Amts- und Landgericht bekräftigten seine Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde beim Landgericht war hingegen erfolgreich.
BGH: Grabmalspfändung ist zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied entgegen dem Urteil der Vorinstanzen, dass die Grabmalpfändung zulässig ist. Es bestehe keine Unpfändbarkeit, wie es § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO vorsieht. Da dieser Paragraph vorschreibt, dass lediglich die Gegenstände unpfändbar sind, „die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind“. Ein Grabmal stellt, im Gegensatz zu beispielsweise einem Sarg, keinen solchen Gegenstand dar. Auch Hinweise auf mögliche Pietätsgründe, die gegen eine derartige Pfändung sprächen, änderten nichts an diesem Urteil.
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