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Rechtsnews 13.03.2015 Christian Schebitz

OLG Hamm über Internetnutzung am Autosteuer

Das Telefonieren am Steuer eines Autos mit laufendem Motor ist in Deutschland verboten, solange der Fahrer sich hierfür nicht einer Freisprechanlage oder einer ähnlichen Vorrichtung bedient, die es ermöglicht, mit beiden Händen Lenkrad und Schaltung zu bedienen. Wie sieht es aber aus, wenn das Mobiltelefon während der Fahrt gar nicht zum Telefonieren sondern zur Internetnutzung verwendet wird? Hierüber hatte kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Anlass war die Beschwerde eines Mannes gegen eine Geldbuße von 40 €. Der Mann war im Dezember 2013 während einer Fahrt auf der Autobahn von Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er sein Handy benutzte. Gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten gab er dann an, er habe sein Handy nicht zum Telefonieren benutzt. Vielmehr habe er über das Internet eine Autowerkstatt finden wollen, nachdem während der Fahrt die Motorkontrollleuchte seines Fahrzeuges angegangen sei.

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Auch Internetnutzung am Handy während der Fahrt verboten

Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass die Beschwerde des Mannes gegen die Bußgeldverhängung nicht zulässig ist und berief sich dabei auch auf Entscheidungen, die bereits vorher am Oberlandesgericht Hamm gefällt worden waren. Die Rechtsprechung legt diesbezüglich besonderen Wert auf den Wortlaut von § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung, wo dem Fahrer die Benutzung eines Mobiltelefons im Auto untersagt wird, und zwar unabhängig von der Art der Nutzung. Zweck der Vorschrift sei es, zu gewährleisten, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stets beide Hände zum Führen des Autos frei habe.

Auch eine Benutzung des Mobiltelefons für Internetabfragen oder dergleichen fällt nach Ansicht des Gerichts deswegen in den Bereich des § 23 StVO. 

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 1 RBs 232/14 – 

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