Rechtsnews 22.03.2012 Julia Brunnengräber

Haftungskürzung bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes?

Ereignet sich ein Unfall auf einer Autobahn, so bleibt es oft nicht bei einem beschädigten Fahrzeug oder bei einer geschädigten Person. Durch erhöhte Geschwindigkeit und weitere Bedingungen, wie zum Beispiel die Lichtverhältnisse, kollidieren häufig mehrere Autos miteinander. Bei der nachträglichen Schuldfrage spielt die Anschnallpflicht eine große Rolle und wirkt sich darauf aus.

Der konkrete Sachverhalt

Eine Frau fuhr nachts auf der Autobahn. Dann aber verlor sie die Kontrolle, geriet ins Schleudern, geriet an die Mittelleitplanke und blieb an dieser stehen – auf der linken Fahrbahnseite. Was ihr zudem zum Verhängnis wurde, war eben diese nächtliche Dunkelheit. Ihr Unfallfahrzeug war unbeleuchtet, da es zum Stehen gekommen war. Das führte dazu, dass eine weitere Person in einem nachkommenden Fahrzeug mit 130 km/h auf das Auto auffuhr und die Frau im ersten Unfallwagen schwer verletzt wurde. Diese forderte schließlich Schadensersatz. Die Klägerin verlangte eine Haftungsquote von 60 % für die Beklagte. Die aber berief sich darauf, dass die Klägerin nicht mehr angeschnallt war, als sie auffuhr. Nur 40 % Haftungsquote wollte sie daher akzeptieren.

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Die Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass der Sicherheitsgurt während der Fahrt immer angelegt sein muss – nach § 21a Abs. 1 StVO. Wird dagegen verstoßen, kann das zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Der Klägerin kann aber nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht mehr angeschnallt war, als das zweite Fahrzeug auffuhr, so der Gerichtshof. Sie nämlich fuhr nicht mehr und war zudem nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO dazu verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 28. Februar 2012, Az.: VI ZR 10/11

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