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Rechtsnews 30.08.2023 Alex Clodo

Mietminderung: Was gilt bei Schimmel im Keller?

Mietminderungen sind meist ein Streitthema im Mietrecht. Wenn Sie als Mieter feststellen, dass Ihr Keller feucht oder nass ist, sich bereits Schimmel darin bildet, kann das verschiedene Ursachen haben.

Möglicherweise liegt ein Baumangel vor, der zu einem Wassereintritt führt. Oder es handelt sich um eine Folge von Starkregen oder Hochwasser, die nicht vorhersehbar waren. Oder es gibt ein Problem mit der Entwässerung oder der Isolierung des Kellers. In jedem Fall stellt sich die Frage, ob Sie als Mieter eine Mietminderung verlangen können, um die Beeinträchtigung Ihrer Wohnqualität auszugleichen.

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Wie hoch ist die Mietminderung bei Nässe im Keller?

Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Ausmaß der Feuchtigkeit oder Nässe, dem Grad der Nutzung des Kellers, dem Vorliegen von Schimmel oder Gerüchen und dem Verschulden des Vermieters. Es gibt keine pauschale Regelung, sondern die Mietminderung muss im Einzelfall angemessen sein. Dabei können Sie sich an der Rechtsprechung orientieren, die je nach Sachlage unterschiedliche Minderungsquoten anerkennt.

Zum Beispiel hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eine Mietminderung von 10% für einen feuchten Keller zugelassen, wenn dieser als Hobbyraum genutzt wird (Urteil vom 13.03.2013, Az. 211 C 6/13). Das Landgericht Berlin hat eine Minderung von 5% für einen nassen Keller akzeptiert, wenn dieser nur als Abstellraum dient (Urteil vom 18.06.2014, Az. 65 S 70/14). Das Amtsgericht München hat eine Mietminderung von 15% für einen feuchten Keller mit Schimmelbefall und Geruchsbelästigung gewährt, wenn dieser als Wasch- und Trockenraum genutzt wird (Urteil vom 30.01.2015, Az. 411 C 29251/14).

Wie kann ich eine Mietminderung bei Nässe im Keller durchsetzen?

Wenn Sie eine Mietminderung bei Nässe im Keller geltend machen wollen, müssen Sie einige Schritte beachten. Zunächst sollten Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Dabei sollten Sie schriftlich vorgehen und sich eine Bestätigung geben lassen. Wenn der Vermieter den Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt oder sich weigert, können Sie die Miete mindern.

Dabei sollten Sie die Miete nicht eigenmächtig kürzen, sondern die Differenz zwischen der vollen und der geminderten Miete auf ein separates Konto überweisen und dem Vermieter mitteilen. Außerdem sollten Sie Beweise für den Mangel sammeln, wie zum Beispiel Fotos, Zeugenaussagen oder Gutachten. Wenn der Vermieter die Minderung nicht akzeptiert oder Ihnen kündigt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Rechte zu verteidigen.

Wie kann man Schimmel vermeiden oder beseitigen?

Um Schimmel zu vermeiden, sollte man vor allem für eine ausreichende Lüftung und Heizung der Wohnung sorgen. Dabei gilt die Faustregel: Mehrmals täglich für fünf bis zehn Minuten stoßlüften und die Raumtemperatur zwischen 18 und 22 Grad Celsius halten. Außerdem sollte man darauf achten, dass keine feuchten Gegenstände in der Wohnung liegen oder hängen, wie zum Beispiel nasse Handtücher oder Wäsche.

Um Schimmel zu beseitigen, sollte man zunächst die Ursache beheben und die betroffenen Stellen trocknen lassen. Dann kann man versuchen, den Schimmel mit einem speziellen Reinigungsmittel oder einem Hausmittel wie Essig oder Wasserstoffperoxid abzuwischen. Dabei sollte man Handschuhe und eine Atemmaske tragen und den Raum gut lüften. Wenn der Schimmel jedoch großflächig oder tief in das Material eingedrungen ist, sollte man einen Fachmann beauftragen, der den Schimmel fachgerecht entfernt.

Wie viel Mietminderung kann man bei Schimmel grundsätzlich geltend machen?

Wenn der Schimmel nicht durch das eigene Verschulden des Mieters entstanden ist, sondern durch einen Mangel an der Mietsache, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:

  • Der Größe und dem Ausmaß des Schimmelbefalls
  • Der Lage und dem Zustand der betroffenen Räume
  • Der Dauer und dem Grad der Beeinträchtigung
  • Der Ursache und dem Verschulden des Vermieters

Es gibt keine pauschale Regelung für die Höhe der Mietminderung bei Schimmel. Die Gerichte entscheiden je nach Einzelfall unterschiedlich. Allerdings gibt es einige Richtwerte, die als Orientierung dienen können. Zum Beispiel kann bei einem :

  • leichten Schimmelbefall an einer Wand kann eine Mietminderung von 5 bis 10 Prozent angemessen sein
  • mittleren Schimmelbefall an mehreren Wänden oder in mehreren Räumen kann eine Mietminderung von 15 bis 20 Prozent angemessen sein
  • schweren Schimmelbefall, der die Gesundheit gefährdet oder die Wohnung unbewohnbar macht, kann eine Mietminderung von 50 bis 100 Prozent angemessen sein

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