Rechtsnews 04.02.2016 Emil Kahlmann

Maklerprovision beschäftigt Gerichte

Der Rechtsbegriff des Verbrauchers ist in § 13 des
Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Verbraucher ist danach „jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können“. Das Kammergericht Berlin hatte vor einiger Zeit darüber zu befinden,
ob eine Person, die schon fünf Mehrfamilienhäuser besitzt, beim Kauf eines
weiteren Mehrfamilienhauses noch als Verbraucher einzustufen ist.

Ein Kieferorthopäde
in Immobilien-Kauflaune

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Ein Kieferorthopäde
aus Berlin, der schon fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils rund zwanzig
Wohnungen besaß, beauftragte eine Maklerin mit dem Erwerb eines weiteren
Mehrfamilienhauses. Nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen einem Verkäufer
und dem Kieferorthopäden verlangte die Maklerin eine Provision in Höhe von
123.000 €. Die Zahlung dieses Betrages verweigerte der Arzt jedoch mit der
Begründung, dass er den Maklervertrag zuvor bereits im Dezember 2013 widerrufen
habe.

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Die Maklerin argumentierte jedoch, dass der Kieferorthopäde
den Vertrag nicht hätte widerrufen dürfen. Er sei kein Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB, weil er den Erwerb und die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser
gewerbsmäßig betreibe. Die Maklerin beschritt den Gerichtsweg, um doch noch das
Recht auf ihre Provision zu erhalten.

Streit um
Maklerprovision beschäftigt Gerichte

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin entschied
zu Gunsten der Maklerin. Hiergegen legte der Kieferorthopäde Rechtsmittel ein,
so dass nun das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Dieses stellte in
seinem Urteil fest, dass der Maklervertrag zwischen den beiden Parteien als  Fernabsatzvertrag im Sinne des
§ 312 b BGB alte Fassung anzusehen sei. Zudem stufte es den
Kieferorthopäden als Verbraucher ein, da seine Aktivitäten auf dem
Immobilienmarkt der Verwaltung seines Privatvermögens dienten und deshalb nicht
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen seien. Abweichend
vom Urteil der ersten Instanz entschied das Kammergericht dementsprechend, dass
der Kieferorthopäde die Provision in Höhe von 123.000 € nicht bezahlen muss.

Quellen:

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2014 – 10 62/14
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2014

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