Rechtsnews 08.05.2021 Christian R.

Lockerungen für Geimpfte und Genesene

Privilegien für Geimpfte und Genesene

Nachrichten aus Israel, Großbritannien oder den USA bringen Grund zur Hoffnung in dieser Zeit. Diese Länder sind so fortschrittlich mit der Verabreichung der Covid-19 Impfungen, dass sie bereits viele Einschränkungen für die Bevölkerung aufheben konnten. In Israel wurde mehr als die Hälfte schon zweimal geimpft. Es gibt Schulöffnungen, Masken müssen im Freien nicht mehr getragen werden und auch Veranstaltungen dürfen grundsätzlich stattfinden. In Deutschland liegt die Impfquote der Erstimpfung bei 30%. Die angestrebte Herdenimmunität ist damit noch nicht erreicht. Dennoch stimmten Parlament und Bundesrat nun für eine Verordnung der Bundesregierung über Lockerungen für Geimpfte und Genesene nach § 28c IfSG. Die Justizministerin Christine Lambrecht begründete dies damit, dass vorher eingeschränkte Grundrechte wieder zurückgegeben werden müssten. Gerade in Krisenzeiten seien rechtsstaatliche Gebote besonders zu beachten.

Keine Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für immunisierte Gruppe

Im Rahmen der Verordnung gilt keine nächtliche Ausgangsbeschränkung für immunisierte Menschen mehr. Außerdem zählen sie bei Treffen im privaten Raum hinsichtlich der Personenzahl nicht mit. Damit können sich zwei nicht-immune Menschen mit einer unbeschränkten Anzahl an immunen Leuten treffen. Außerdem brauchen sie keinen negativen Test mehr, wenn sie zum Friseur oder in eine sonstige Einrichtung wollen, die einen Negativtest voraussetzt. Die Quarantänepflicht nach einem Besuch im Ausland fällt ebenfalls weg. Eine Ausnahme gilt, wenn das betreffende Land zu einem neuen Virusvariantegebiet zählt.

Abstands- und Maskenpflicht bleiben bestehen

Trotz der beschriebenen Freiheiten, um die die abwehrfähigen Personen wohl beneidet werden, gelten die AHA-Regeln weiter fort. Sie sind nach wie vor dazu verpflichtet, Abstand einzuhalten, die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten und eine Maske aufzutragen, wenn es so vorgeschrieben ist. Die Weitergeltung wird damit gerechtfertigt, dass eine Herdenimmunität in der Bevölkerung eben noch nicht erreicht ist. Auch wenn die Übertragungsrate von genesenen und medizinisch geschützten Menschen gering ist, ist sie dennoch gegeben. Dazu kommt wohl auch, dass zu viele Freiheiten zu erheblichen Anspannungen zwischen  „Privilegierten“ und ihren Mitmenschen kommen können, die weder zu einer Risikogruppe gehören, noch infiziert wurden. Das sind insbesondere jüngere Menschen, die sich trotz ihrer außerordentlichen Unternehmungslust, seit über einem Jahr einschränken.

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Ab wann geheilt oder vollständig geimpft?

Als genesen gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie eine Coronainfektion bereits durchgemacht haben und diese nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Als Nachweis gilt grundsätzlich ein positiver PCR-Test. Allerdings können kleine Abweichungen in den einzelnen Ländern entschieden werden. Die Rechte gelten weiterhin für vollständig Geimpfte. Wenn eine zweite Impfung nötig ist, ist die vollständige Impfung erst nach Verabreichung der zweiten Dosis erreicht. Wie hier der Nachweis erfolgen soll, ist noch nicht ganz geklärt. Neben dem „alten“ gelben Impfpass, wurde auch die Einführung eines freiwilligen digitalen Impfausweises, der „COVID-19 Impfpass“ beschlossen. Hier kann dann mithilfe einer App die vollständige Impfung im Alltag bewiesen werden. Der digitale Impfpass wird wohl gegen Ende Juni eingeführt.

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Quellen und Links:

 

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