Rechtsnews 17.12.2014 Christian Schebitz

Können gewalttätige Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden?

Sowohl in Deutschland wie auch international ist das Thema Gewalt an Schulen seit Jahren immer wieder in der öffentlichen Diskussion. In Deutschland erregte besonders der Fall der Rütli-Schule in Berlin-Neukölln Aufsehen. Die Lehrer der Schule forderten 2006 deren Schließung aufgrund der andauernden Gewalttätigkeit der Schüler. International sorgten vor allem Selbstmorde von Schülern für Entsetzen, die auf jahrelanges Mobbing durch Mitschüler zurückgingen. Am Verwaltungsgericht Stuttgart wurde nun der zeitweilige Schulausschluss eines gewalttätigen Grundschülers für rechtmäßig erklärt.

Fünftägiger Schulausschluss wegen Prügelattacke

Im vorliegenden Fall hatte ein erst sieben Jahre alter Schüler einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken geschlagen, die Klassenlehrerin war Zeugin des Vorgangs. Bereits zuvor hatte der Schüler mehrfach aggressives Verhalten an den Tag gelegt und Mitschüler geprügelt, dies hatte bereits zu einem zwei Tage andauernden Schulausschluss geführt. Gegen den vom Schulleiter ausgesprochenen fünftägigen Unterrichtsausschluss legte der Grundschüler mit einem Eilantrag Beschwerde ein und der Fall gelangte vor das Verwaltungsgericht Stuttgart.

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Unterrichtsausschluss ist möglich nach § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg

Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung des Unterrichtsausschlusses ab und verwies dabei auf § 90 des Schulgesetzes. Dieser erlaubt eine Reihe von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, wozu auch der „Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen“ zählt. Das Schlagen auf den Rücken des Mitschülers wurde hierbei nicht als kindliche Reaktion sondern als schweres Fehlverhalten eingestuft, das auch durch die bei dem gewalttätigen Siebenjährigen vorliegende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung nicht relativiert wird.

Eine von der Seite des Antragsstellers vorgebrachte Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Schulleitung wurde durch das Gericht verneint, da dem fünftägigen Unterrichtsausschluss bereits ein zweitätiger Unterrichtsausschluss vorangegangen war, nach welchem es jedoch erneut zu Gewalttätigkeiten seitens des Siebenjährigen gekommen kam.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.12.2014 – 12 K 5363/14 –

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