Rechtsnews 21.07.2019 Manuela Frank

Keine Sittenwidrigkeit von Spielverträgen beim Online-Roulette

Viele Anbieter von Online-Glücksspielen kennen die Gefahren ihrer Spielangebote nur zu gut. Insbesondere beim Geldeinsatz überschätzen die Teilnehmer ihre finanzielle Situation oftmals und gehen das Risiko einer Verschuldung aufgrund ihrer Spielsucht ein. Aus diesem Grund bieten Online-Spielbanken ihren Spielern immer häufiger die Möglichkeit an, Limits zu setzen.

Auch im vorliegenden Fall ging es um die Sittenwidrigkeit von Online-Roulette-Spielveträgen.

Der konkrete Rechtsfall

Die Klägerin ist Betreiberin einer Spielbank, die in Wiesbaden zugelassen ist und auch im Internet Online-Roulette anbietet. Sie klagte einen Rouletteteilnehmer an und forderte die „Begleichung verlorener Wetteinsätze“. Den Vorschriften des Onlineroulettes zufolge sind lediglich Personen zur Teilnahme berechtigt, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, in Hessen ihren Hauptwohnsitz haben bzw. sich in Hessen aufhalten, wenn sie am Spiel teilnehmen. Zudem besagt die Spielbankerlaubnis, „dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt“. Möchte der Spieler das Limit nachträglich erhöhen, so geht dies erst nachdem 24 Stunden verstrichen sind. Soll das Limit verringert werden, so kann dies mit sofortiger Wirkung geschehen. Der Angeklagte legte ein solches Limit bei seiner Registrierung jedoch nicht fest. Die Option „Ich möchte kein Limit setzen“ war zum Registrierungszeitpunkt bereits voreingestellt. Der Angeklagte nutzte dementsprechend die Möglichkeit, ohne eine betragsmäßige Begrenzung Online-Roulette zu spielen. Die Anmeldung des Angeklagten erfolgte von Koblenz aus, wo er seinen Wohnsitz hatte. Bei der Registrierung nannte er jedoch als derzeitigen Aufenthaltsort eine Adresse in Hessen und zusätzlich die dazugehörige Telefonnummer eines Bekannten. Der Bekannte übermittelte die Daten, welche ihm die Klägerin zukommen ließ, dem Angeklagten. Daraufhin überwies der Angeklagte auf sein Spielkonto 4.000 Euro. Sowohl die Einsätze als auch die Gewinne, die er während des Spiels eingefahren hatte, verspielte er und ließ in Folge dessen „die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen“.

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Die Klägerin forderte deshalb die „Begleichung verlorener Wetteinsätze“ aus diesem Online-Roulette-Spiel.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Während das Amtsgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landgericht Koblenz dieser jedoch statt. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Angeklagten zurück.

BGH: Verneinung der Nichtigkeit von Spielgeschäften

Der Bundesgerichtshof „hat eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verneint“. Als Begründung führte er an, dass keine unerlaubte „Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB“ vorliegt. Auch die Tatsache, dass der Hauptwohnsitz des Angeklagten nicht in Hessen lag bzw. er sich nicht dort befand als er am Spiel teilnahm, begründet keinen Gesetzesverstoß. Somit muss der Angeklagte seine Spielschulden begleichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008

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