Rechtsnews 29.09.2020 Theresa Smit

Keine Kündigung per WhatsApp

Kündigungen sind meist für beide Seiten unangenehm. Aber darf man sie deswegen einfach per Handy bzw. Smartphone erledigen? Oder ist die Schriftform unbedingt nötig?

Ist die Kündigung über das Handy erlaubt?

Eine Zahnärztin aus Österreich kündigte ihrer Mitarbeiterin zunächst in einem Telefongespräch und dann im Anschluss per WhatsApp. Dazu fotografierte sie das schriftliche und mit ihrer Unterschrift versehene Kündigungsschreiben mit ihrem Handy ab. Anschließend verschickte sie es mithilfe des Nachrichtendienstes. Zusätzlich versendete sie die Kündigung per Post, die bei der Mitarbeiterin einige Tage später eintraf. Diese reichte eine Klage gegen die Zahnärztin ein, in der sie die Kündigung durch die fehlende Schriftform für ungültig erklärte. Auch betonte sie, dass ihre Chefin die Kündigungsfrist durch den zu spät eingetroffenen Brief nicht eingehalten habe. Daher verlange sie eine Entschädigung.

Wie schreibe ich eine Kündigung?

Die Richter des zuständigen Gerichts gaben der Angestellten Recht. Die Kündigung per WhatsApp entspreche nicht der Schriftform, sodass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Daraufhin ging die Zahnärztin in Berufung vor die nächste Instanz. Die Richter gaben ihr Recht und entschieden, dass nur ein Teil der Forderungen der Mitarbeiterin zu erfüllen sei. Außerdem entspreche die Kündigung per WhatsApp den benötigten Vorgaben. Der Fall kam schließlich vor den Obersten Gerichtshof (OGH) .

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Dieses entschied, dass die Schriftform wichtige Funktionen wie etwa die Beweissicherung habe. Das versendete Foto gelte hingegen nicht als Kündigung, da der Empfänger es nicht ohne besondere Kenntnisse ausdrucken könne. Auch könne nicht sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung ohne weiteres gelesen habe. Somit sei die Kündigung per WhatsApp ungültig und die Mitarbeiterin habe ein Anrecht auf die Entschädigung. Ansonsten müsse jedoch eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, in der das jeweils zuständige Gericht die jeweilige Zusendungsart gesondert auf die Erfüllung der Anforderungen überprüfen müsse.

Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Nach dem deutschen Recht würde ein solcher Fall ähnlich behandelt: Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in jedem Fall der Schriftform. Somit müssen alle Kündigungen entweder persönlich vorgelegt oder fristgerecht per Post versendet werden. Eine Zustellung per WhatsApp, SMS, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form ist ungültig.

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