Rechtsnews 06.11.2020 Christian R.

Kann Schmerzensgeld verjähren?

Bei Unfällen, Behandlungen oder Straftaten können körperliche oder geistige Schäden entstehen. Diese können die Grundlage für Schmerzensgeldforderungen bilden. Doch nicht immer werden die Ansprüche direkt nach der Entstehung des
Schadens durchgesetzt, da es etwa aufgrund von Behandlungen immer wieder zu Verzögerungen kommen kann. In einem solchen Fall stellt sich häufig die Frage, ob eine Schmerzensgeldforderung verjähren kann und wie viel Zeit noch bleibt, um diese Forderungen durchzusetzen.

Was ist Schmerzensgeld?

Im Falle einer Verletzung des Körpers oder der (psychologischen) Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung durch Andere dient Schmerzensgeld nach § 253 BGB als finanzieller Ausgleich für die entstandenen immateriellen bzw. Nichtvermögensschäden. Des Weiteren kann es auch im Fall schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen zu Schmerzensgeldzahlungen kommen. Die Höhe der übertragbaren und vererblichen Ausgleichszahlung wird nach wertbeeinflussenden Faktoren wie der Schwere der Verletzungen, des dadurch bedingten Leidens und dessen Dauer, des Ausmaßes der Wahrnehmung der Beeinträchtigung sowie des Verschuldungsgrades des Schädigers berechnet. Je nach Art und Schwere der Schädigung unterscheidet sich die Höhe des Schmerzensgeldes zum Teil erheblich und kann von wenigen hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen reichen. In der Praxis werden zu diesem Zweck sogenannte Schmerzensgeldtabellen verwendet, in denen vergleichbare Fälle aufgelistet sind.

Wann erhält man Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld kann man erhalten, wenn in Folge einer Straftat, eines Unfalls oder einer Behandlung physische oder psychische Schäden entstehen. Dazu gehören nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)  die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Das Geld, das aus der Schmerzensgeldforderung an den Geschädigten fließt, soll dabei eine Art materiellen Ausgleich für die immateriellen Schäden darstellen.

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Verjährung von Schmerzensgeld

Die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Demzufolge können Forderungen nur drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gestellt werden. Wenn also im Juni des Jahres 2018 ein Unfall passierte, der die Grundlage einer Schmerzensgeldforderung bildet, so kann der Anspruch nur bis Ende Dezember 2021 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden dabei rechtskräftige Schadenersatzurteile, Gerichtsvergleiche sowie notarielle Verträge. Diese verfügen nach § 197 BGB über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende davon Kenntnis erlangt oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in der Vergangenheit ebenfalls in einem Urteil mit der Verjährung einer Schmerzensgeldforderung befasst. Grundlage war, dass eine Klägerin bei einem Unfall ihre Milz verloren hatte. Sie erhielt Schmerzensgeld, forderte jedoch fünf Jahre später eine erneute Zahlung. Zur Begründung führte sie die Schwächung des Immunsystems durch den Verlust ihrer Milz an. Das Gericht verwies sie auf die dreijährige Verjährungsfrist, die im Jahr des Unfalls begann. Außerdem fürte das Gericht an, dass die Spätfolgen wie eine psychische Belastung schon im Voraus absehbar gewesen wären. Aus diesem Grund hätte sich die Klägerin schon vor Ablauf der Verjährungsfrist um einen Feststellungsantrag bei Gericht bemühen müssen. Eine Ausnahme würden dabei lediglich Spätfolgen bilden, die bei der Entstehung des Anspruchs noch nicht erkennbar waren.

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