Rechtsnews 08.02.2016 Theresa Smit

Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Essstörung

Wer in Deutschland Sozialhilfe erhält, hat meist nicht allzu
viel Geld. Gerade am Essen wird in vielen Fällen gespart. Doch was ist, wenn ein
Hartz-IV-Empfänger aufgrund einer psychisch bedingten Essstörung mehr Geld für
Nahrungsmittel ausgeben muss? Wird ihm der Mehrbetrag erstattet?

Mehrbedarf aufgrund
von Zwangsstörungen

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Der betroffene Arbeitslosengeld-II-Empfänger leidet seit
mehreren Jahren an Zwangsstörungen und Phobien. Aus diesem Grund ist er nur in
der Lage, Bio-Lebensmittel aus bestimmten Supermärkten zu essen. Die hohen
Kosten entstehen dadurch, dass er alle Waren nach dem Einkauf noch einmal auf
spezielle Weise überprüft und im Zweifelsfall wegwirft. Bei dem zuständigen
Jobcenter machte er den durch sein spezielles Essverhalten entstandenen
Mehrbedarf von etwa 300 Euro monatlich geltend. Die Behörde bewilligte ihm
jedoch nur zusätzliche Zahlungen in Höhe von 25,56€, die jedoch ab 2011 aufgrund
der neuen Mehrbedarfsempfehlung wegfielen.

Kein Mehrbedarf für
Hartz-IV-Empfänger mit psychischer Störung

Der Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Kiel. Dieses
ließ die psychische Störung des Klägers mithilfe eines
Sachverständigengutachtens bewerten und holte weitere Erkundigungen von der
Verbraucherzentrale ein. Letztlich bestimmten die Richter, dass die Krankheit
eine gewöhnliche Ernährung unmöglich machen würde und sprachen dem Mann einen
Mehrbedarf von 42,82 € monatlich zu. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil
ein und verlangte stattdessen 180 €. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein
gab seiner Forderung jedoch nicht statt. Nach Aussage der Richter bestehe kein
Zusammenhang zwischen seinen gesundheitlichen Schäden und der angeblich
notwendigen Ernährung.

Wann erhält man einen
Mehrbedarf aus medizinischen Gründen?

Der Kläger ging in Revision. Dabei bezog er sich auf § 21
des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch, wonach ein Mehrbedarf zugelassen
wird, wenn dieser aus medizinischen Gründen nötig ist. Er führte an, dass die
besondere Ernährung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
verhindern würde. Doch auch das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Mann
keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf habe. Er erfülle die Bedingungen nach § 21
SGB II nicht, da sich der Bedarf für die besondere Ernährung nicht objektiv aus
dem psychologischen Gutachten ableiten ließe. Auch ein Härtefall liege nicht
vor. Somit muss der erfolglose Kläger mit den ihm vom Sozialgericht Kiel
zugestandenen 42,82€ auskommen, einem Betrag, der immerhin höher als der zuvor
veranschlagte Mehrbedarf von 25,56€ ausfällt.

Quelle:

Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az.: B 14 AS
8/15 R

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html

 

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