Rechtsnews 14.03.2012 Julia Brunnengräber

Reiserücktritt greift auch bei betrügerischem Verhalten des Veranstalters

Bucht jemand eine Pauschalreise, hat er die Absicht diese auch anzutreten beziehungsweise hin- und auch wieder vom Urlaubsort zurückzureisen. Wenn aber der Pauschalreiseveranstalter Konkurs anmelden muss – zahlungsunfähig ist – ist die Reiseplanung zunichte gemacht. Nicht aber das gezahlte Geld des Reisenden – dank der sogenannten Pauschalreiserichtlinie der EU. In dieser ist festgelegt, dass eine Reisekostenerstattung erfolgen muss und die Rückreise des Reisenden – ist er bereits am Urlaubsort – gewährleistet sein muss.

HanseMerkur wollte Reisepreis nicht erstatten

Ein Reisender hoffte ebenfalls auf Reisekostenrückerstattung. Der entsprechende Reiseveranstalter – Rhein Reisen GmbH – war zahlungsunfähig geworden. Die HanseMerkur Reiseversicherung AG wollte ihm die Pauschalreise nicht erstatten, daher reichte der Mann Klage ein. Die HanseMerkur war der Ansicht, sie müsse nicht zahlen. Sie bezog sich nämlich auf die Ursache der Zahlungsunfähigkeit von Rhein Reisen: Die hatten nie vor, die Reise durchzuführen. Sie nahmen nur das Geld der Reisewilligen ein und verwendeten es für andere Zwecke. Sie legten also betrügerisches Verhalten an den Tag für das HanseMerkur nicht aufkommen wollte. Es war schließlich am EuGH zu entscheiden, ob die EU-Richtlinie den Reisenden auch vor Betrug schützen sollte oder nicht.

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EuGH: Pauschalreiserichtlinie unabhängig von den Ursachen wirksam

Der EuGH entschied, die EU-Richtlinie schütze den Reisenden unabhängig von den Ursachen – warum der Reiseveranstalter zahlungsunfähig ist spielt keine Rolle. Entscheidend war, dass zwischen Rhein Reisen und HanseMerkur ein Insolvenzversicherungsvertrag bestand. Demnach sollten dem Reisenden die Kosten erstattet werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012, Az.: C-134/11

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