Rechtsnews 25.03.2021 Christian R.

Härtere Strafen gegen sexuellen Kindesmissbrauch

Härtere Strafen gegen sexuellen Kindesmissbrauch

Auch unter den Eindrücken des Falls aus Bergisch Gladbach bei dem ein Täter sich mehrfach an seiner Tochter sexuell vergriffen hat und Teil eines großen pädophilen virtuellen Netzwerks sein soll, arbeitete die amtierende Große Koalition einen Gesetzesentwurf aus, welche härtere Strafen gegen sexuellen Kindesmissbrauch bewirken soll. Über diesen wird heute (Donnerstag, 25.03.2021) im Bundestag entschieden. Dabei nahm die Bundesregierung gerade die erhöhte Gefahr der Digitalisierung ganz besonders unter die Lupe, denn klar ist: Durch Social Media Kanäle ist es für die Täter um einiges einfacher geworden, den Kontakt zu Kindern herzustellen.

Sexualisierte Gewalt an Kindern

Die beabsichtigte Verschärfung des Sexualstrafrechts soll maßgeblich folgende Änderungen herbeiführen:

  • Die Straftatbestände (§ 174 bis 174b StGB) über den sexuellen Missbrauch an Kindern sollen nun zu „Sexualisierte Gewalt  an Kindern“ umbenannt werden.
  • Mit Anhebung des Strafrahmens des Grundtatbestands der sexuellen Gewalt an Kindern soll dieser zum Verbrechenstatbestand zugeordnet werden. Auch die Verbreitung, der Besitz sowie Besitzverschaffung von Kinderpornographie soll Verbrechenscharakter haben. Dies bedeutet, dass schon der Versuch der Tat bereits unter Strafe steht.
  • Das Inverkehrbringen und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild soll sanktioniert werden. Begründet wird dies damit, dass das Hantieren mit einer solchen Puppe die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder herabsenken soll.
  • Die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade bei einem Missbrauch mit Todesfolge auch dann möglich sein, wenn ein Haftgrund nicht gegeben ist. Ein solcher liegt beispielsweise bei bestehender Fluchtgefahr des Täters vor.
  • Außerdem sollen Ermittlungsbefugnisse der Polizei in solchen Fällen erweitert werden, sprich: ihnen ist es dann erlaubt Telefongespräche des Täters abzuhören, Onlinedurchsuchungen durchzuführen und gesammelte relevante Informationen abzuspeichern.
  • Für die Kindesopfer wird geplant das Strafverfahren zu beschleunigen, um ihnen übermäßige Belastungen zu ersparen.
  • Auch an die zuständigen Richter sollen Qualifikationsanforderungen für die Durchführung solcher Verfahren gestellt werden.

Kritik von der Rechtswissenschaft

So ambitioniert die Arbeit der Bundesregierung auch wirkt, so sehr wird das ausgearbeitete Ergebnis von Seiten der Rechtswissenschaft auch kritisiert. Die Politik soll vorbeugend agieren und nicht nur bestrafend. Die symbolische Umänderung zur sexualisierten Gewalt verhindere eine strikte Unterscheidung zwischen Taten, die mit und ohne Gewaltanwendung vorgenommen wurden. Die Verschärfung führe dazu, dass Grenzfälle unter der Erheblichkeitsschwelle nicht mehr rechtsstaatlich angemessen erfasst werden können. Gerade das bloße Hantieren mit einer Sexpuppe könnte eben auch dazu führen, dass der Täter seinen Trieb befriedigt. Die Einführung eines minderschweren Falles einer Sexualstraftat gegen Kinder sei ferner nötig. Der erhöhte Strafrahmen erschwert die Vermeidung eines Hauptverfahrens und damit auch eine mündliche Verhandlung. Das betroffene Kind würde damit noch mehr psychisch belastet. Ob diese Kritik bei der Verschärfung des Sexualstrafrechts umgesetzt wird, liegt jedoch letztlich bei der Politik.

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Quellen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung 19/24901

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kabinett-beschliesst-gesetzentwurf-sexualisierte-gewalt-kinderpornographie-sexpuppen-hoehere-strafen/

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sexueller-missbrauch-kinder-sexualisierte-gewalt-kinderpornografie-schutzbefohlene-strafrahmen-verbrechen/

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw50-pa-recht-schutz-kinder-808830

https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/kindesmissbrauch-kinderpornografie-bilder-videos-auswertung

https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/kindesmissbrauch-bergisch-gladbach-prozess-100.html

 

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