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Rechtsnews 24.10.2020 Anna Schön

Verletzt frühes Glockengeläut die Grundrechte?

Vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart klagte ein Anwohner der Gemeinde Remshalden-Geradstetten gegen die dort ansässige evangelische Kirche. Er wollte, dass es der Kirche verboten werde morgens an Werktagen zwischen 6 und 8 Uhr die große Betglocke zu läuten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Unterlassungsklage ab. Der Anwohner legte dagegen Berufung ein.

Der Sachverhalt

Der Kläger wohnt rund 70 m von der Konradskirche in Remshalden-Geradstetten entfernt. Die große Betglocke der Kirche wird an jedem Werktag um 6 Uhr für zwei Minuten geläutet. Der Kläger ist selbst Mitglied der evangelischen Landeskirche. Er sieht sich dennoch durch das Läuten in seinen Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit, verletzt. Das Glockengeläut bezeichnete er als akustisches religiöses Zeichen, welches er gezwungen sei sich anzuhören. Hierdurch wäre der Kläger schließlich beim Lesen der Bibel oder der Meditation gestört. Die beklagte evangelische Kirchengemeinde Geradstetten machte geltend, dass das Glockengeläut unter dem Schutz ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und ihrer Religionsfreiheit stehe. Das Glockengeläut vor Sonnenaufgang enthalte ein heidnisches Element und diene der Abwehr böser Geister. Zudem werde dadurch der Tagesbeginn mit Gott bezeichnet. Es sei ein lang gepflegter Brauch und sozial angemessen.

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Die Entscheidung des VGH

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wies die Berufung zurück und schloss sich im Ergebnis dem Verwaltungsgericht Stuttgart an. Da es sich nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit handele, ist die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gegeben. Da der Kläger sich nach religiösen Vorstellungen in seiner persönlichen Ruhe gestört fühle und es sich hierbei nicht um eine schädliche Umwelteinwirkung handele, sei ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht zulässig. Die Schwellenwerte der Technischen Anleitung Lärm seien nicht überschritten. Zudem sei grundsätzlich nur die Nachtruhe bis 6 Uhr geschützt. Die von der Kirchengemeinde und dem Kläger verfassungsrechtlich geschützten Rechte seien daher gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Klägers nicht vorrangig, da das zweiminütige Glockengeläut zwischen 6 und 8 Uhr ihm noch den größten Teil des Morgens zu ruhiger Schriftlesung und Meditation überlasse. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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