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Rechtsnews 05.03.2016 Lisa Santos

Fristlose Kündigung nach vorgetäuschter Krankheit

Dass ein Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuscht, weil er unbedingt frei haben möchte, ist schon häufig vorgekommen, doch das kann auch sehr schnell nach hinten losgehen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine vorgetäuschte Erkrankung sofort zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Arbeitnehmer kündigt Erkrankung an, nachdem sein Urlaub nicht genehmigt wurde

Ein Produktionshelfer wollte im Juni 2014 kurz vor Beginn seiner Schicht spontan für den Tag Urlaub nehmen. Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, ging er einfach mit den Worten: „Dann gehe ich jetzt zum Arzt“ und legte am nächsten Tag auch tatsächlich eine ärztliche Krankschreibung vor. Seine Arbeitgeberin ging trotzdem davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht sei und kündigte ihm daher fristlos. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Klage ein. Nachdem diese vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen wurde, legte er schließlich Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Vorinstanz Recht und wies die Berufung des Produktionshelfers zurück.

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Wann kann eine Krankmeldung zu einer Kündigung führen?

Wenn ein Arbeitnehmer als Reaktion auf einen verweigerten Urlaub eine Krankheit ankündigt, obwohl er zu dem Zeitpunkt unter gar keinen Beschwerden leidet, so rechtfertigt dies eine sofortige Kündigung, selbst wenn später tatsächlich eine Erkrankung auftritt, so das Landesarbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer könne zwar eine Krankschreibung ankündigen, falls er Grund zur Annahme habe, dass er am Tag des Urlaubs krank werde. Dafür müsse er jedoch die konkrete Krankheit bzw. Krankheitssymptome benennen und erklären können, warum er bereits zum Zeitpunkt der Ankündigung davon ausgegangen sei, an dem bestimmten Tag arbeitsunfähig zu sein. Laut Gericht habe der Produktionshelfer die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem hielt der Richter die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht für beweiskräftig. Da der Arzt weder eine körperliche Untersuchung noch einen objektiven Befund erhoben habe, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, den Gesundheitszustand des Produktionshelfers erfassen zu können. Dies spreche vielmehr für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.

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Quelle:

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.08.2015, AZ: 10 Sa 156/15

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