Ein Kläger wollte Kosten, die ihm wegen eines Zivilprozesses angefallen sind, als außergewöhnliche Belastungen einkommenssteuerlich geltend machen. Die Kosten beliefen sich auf rund 5.000 Euro. Erstens handele es sich aber dabei nicht um Betriebsausgaben, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte. Der Grund dafür: Der Zivilprozess wurde nicht betrieblich veranlasst. Zweitens seien es auch keine außergewöhnlichen Belastungen. Es seien nämlich keine zwangsläufigen und notwendigen privaten Aufwendungen, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären.
FG: Kläger ist Risiko freiwillig eingegangen
Es ging bei dem Sachverhalt um Gesellschaftsanteile, die der Kläger erworben hatte. Er hatte sich Rückübertragungsansprüche abtreten lassen. „Allerdings waren die Vermögensgegenstände der Gesellschaft bereits 1991 vom damaligen Betreiber veräußert worden.“ Er legte deshalb Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ein. Er wollte die Zahlung des Veräußerungserlöses erreichen, sowie eine Entschädigung bekommen. Das war erfolglos, da er den selbst behaupteten Verkehrswert des Unternehmens nicht nachweisen konnte. Die Ansprüche habe er freiwillig gegen die BvS erhoben, so das FG, und sei daher auch freiwillig ein Risiko eingegangen. Zwar hatte der BFH die Rechtslage geändert und entschieden, dass Zivilprozesskosten zwangsläufig seien, da ein Bürger nur über ein Gericht Ansprüche durchsetzen kann. Das FG aber befand, dass auch das den Prozess auslösende Ereignis berücksichtigt werden müsse. Quelle:
- Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012, Az.: 1 K 195/11
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